BGB

Was und wofür ist der § 939 BGB? Hemmung der Ersitzung

Der § 939 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.

Der § 939 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit der sogenannten Hemmung der Ersitzung. Dies klingt zunächst kompliziert, ist jedoch wichtig für alle, die Ansprüche auf Eigentum geltend machen möchten. Die Ersitzung, kurz gesagt, ist der rechtliche Weg, um Eigentum durch ununterbrochenen und öffentlichen Besitz zu erwerben.

Doch was passiert, wenn ich mein Eigentum, das ich auf Grundlage der Ersitzung beanspruche, nicht mehr im Besitz habe? Hier kommt § 939 ins Spiel. Er regelt, dass die Ersitzung “gehemmt” werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies geschieht im Wesentlichen durch die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs gegen den Eigenbesitzer oder gegen jemand, der sein Recht vom Eigenbesitzer ableitet.

Was bedeutet Hemmung der Ersitzung?

Die Hemmung der Ersitzung bedeutet konkret, dass die Frist zur Ersitzung des Eigentums unterbrochen wird. Diese Unterbrechung ist entscheidend, wenn ein Herausgabeanspruch geltend gemacht wird. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Hemmung nur in Kraft tritt, wenn die Ansprüche ordnungsgemäß und innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend gemacht werden.

Ein Beispiel könnte folgendermaßen aussehen: Nehmen wir an, Anna hat ein Grundstück, das sie seit mehr als 10 Jahren besitzt. Ihr Nachbar, Herr Müller, glaubt jedoch, das Grundstück sei eigentlich sein Eigentum. Um seine Ansprüche durchzusetzen, könnte Herr Müller einen Herausgabeanspruch gegen Anna geltend machen. In diesem Fall würde der Zeitraum, in dem er sein Eigentum durch Ersitzung beanspruchen könnte, gehemmt. Das bedeutet, dass die Frist für die Ersitzung stoppt, solange der Herausgabeanspruch besteht und er korrekt angemeldet wird.

Wann ist die Hemmung der Ersitzung gegeben?

Im § 939 BGB sind zwei wichtige Punkte genannt, die zur Hemmung führen:

  • Erstens wird die Ersitzung gehemmt, solange der Herausgabeanspruch mit der richtigen rechtlichen Begründung gegen den Eigenbesitzer oder gegen den Besitzer, der auf den Eigenbesitzer verweist, geltend gemacht wird.
  • Zweitens bleibt die Ersitzung ebenfalls gehemmt solange, wie die Verjährungssituation des Herausgabeanspruchs selbst gehemmt ist.

Das bedeutet, dass es auch darauf ankommt, welche Fristen im Rahmen des Herausgabeanspruchs relevant sind. Wenn diese Fristen gehemmt sind, hat das direkte Auswirkungen auf die Ersitzung.

Ein weiteres Beispiel verdeutlicht dies: Lisa und Paul haben sich über einen Gartenzaun gestritten. Lisa behauptet, der Zaun stehe auf ihrem Grundstück. Paul muss nun aktiv werden, um seine Ansprüche geltend zu machen. Meldet er einen Herausgabeanspruch an, etwa durch eine schriftliche Forderung, so wird auch die Ersitzung unterbrochen, bis der Streit geklärt ist.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass § 939 BGB eine wichtige Regelung ist, um Eigentumsansprüche rechtssicher zu klären. Verliert der Besitzende den Überblick über seine Rechte und Fristen, kann der Verlust des Eigentums drohen. Daher ist es ratsam, im Konfliktfall rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche richtig zu formulieren und durchzusetzen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de