
Im deutschen Zivilrecht gibt es zahlreiche Regelungen, die den Umgang mit Forderungen und Ansprüchen zwischen Parteien betreffen. Eine davon ist § 393 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Paragraphen wird erklärt, dass man nicht einfach seine eigene Forderung gegen eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung aufrechnen kann. Doch was bedeutet das konkret, und warum ist diese Regelung wichtig?
Zunächst einmal ist eine unerlaubte Handlung eine Situation, in der jemand einem anderen absichtlich oder fahrlässig schadet. Häufig denkt man dabei an Dinge wie Diebstahl, Körperverletzung oder Schadensersatzansprüche. Wenn jemand in einem solchen Fall geschädigt wird, hat er grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Nun könnte man denken, dass man eine eigene Forderung gegen diesen Schadensersatzanspruch aufrechnen kann, aber genau das verbietet § 393 BGB.
Was bedeutet „Aufrechnung“?
Aufrechnung bedeutet, dass zwei Personen miteinander verrechnen, sodass nur der Unterschiedsbetrag zu zahlen ist. Nehmen wir an, Person A schuldet Person B 100 Euro. Gleichzeitig hat Person B Person A durch eine unerlaubte Handlung 150 Euro zu bezahlen. Theoretisch könnte B dann seine Schuld in Höhe von 100 Euro mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 Euro aufrechnen. Aber § 393 BGB sagt, dass das nicht zulässig ist, wenn die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.
Warum ist das so? Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass Opfer von unerlaubten Handlungen nicht auch noch benachteiligt werden, indem man ihre Ansprüche einfach gegen eigene Schulden aufrechnet. Dies schützt die geschädigte Partei und gewährleistet, dass sie den ihr zustehenden Anspruch tatsächlich erhält.
Beispiele aus der Praxis
Um dies zu verdeutlichen, schauen wir uns ein paar konkrete Beispiele an:
- Angenommen, Person A hat Person B vorsätzlich verletzt. Aufgrund dieser Tat hat Person B einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 Euro. Gleichzeitig schuldet Person B aber Person A 2.000 Euro für ein anderes Geschäft. Person A könnte in der Theorie versuchen, die 2.000 Euro gegen die 5.000 Euro aufzurechnen. Doch nach § 393 BGB ist das nicht erlaubt. Person B kann die vollen 5.000 Euro einfordern.
- Ein weiteres Beispiel ist ein Autounfall, bei dem Person A Person B vorsätzlich den Schaden am Fahrzeug verschuldet hat. Person A hat gleichzeitig eine offene Rechnung von 500 Euro bei Person B. Auch hier wird § 393 BGB verhindern, dass Person A die Forderung aus dem Unfallschaden gegen die Rechnung aufrechnet.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 393 BGB eine sinnvolle Regelung ist, die dazu beiträgt, die Rechte von geschädigten Personen zu schützen. Indem diese Vorschrift die Aufrechnung gegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen ausschließt, wird sichergestellt, dass Opfer nicht zusätzlich leiden müssen, während sie versuchen, ihr Recht zu bekommen. Für Anwälte bedeutet das, dass sie bei der Vertretung von Klienten, die Opfer unerlaubter Handlungen sind, immer darauf hinweisen sollten, dass solche Ansprüche in der Regel nicht mit anderen Forderungen verrechnet werden können.