
- 1.
-
wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben,
- 2.
-
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
- 3.
-
wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist,
- 4.
-
wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
Im deutschen Rechtssystem gibt es zahlreiche Gesetze, die sich mit der Schuldner-Kreditor-Beziehung befassen. Eines dieser Gesetze ist § 775 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraph regelt, unter welchen Umständen ein Bürge von seiner Bürgschaft befreit werden kann. Um dies zu verstehen, ist es hilfreich, einige grundlegende Begriffe zu klären.
Ein Bürge ist jemand, der sich verpflichtet, für die Schulden eines anderen, des Hauptschuldners, einzustehen. Das bedeutet, wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann der Gläubiger sich an den Bürgen wenden, um die Schuld einzutreiben. Das bringt jedoch auch Risiken für den Bürgen mit sich, weshalb das Gesetz Schutzmechanismen vorgesehen hat.
Befreiungsanspruch des Bürgen
§ 775 BGB stipuliert, dass ein Bürge unter bestimmten Bedingungen von der Bürgschaft befreit werden kann. Im ersten Absatz sind vier wesentliche Situationen erwähnt, in denen der Bürge das Recht hat, die Befreiung von seiner Bürgschaft zu verlangen:
- Verschlechterung der Vermögensverhältnisse: Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erheblich verschlechtert hat, kann der Bürge verlangen, dass er von seiner Bürgschaft befreit wird.
- Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung: Eine wesentliche Erschwernis in der Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner, etwa durch einen Umzug, berechtigt ebenfalls zur Forderung nach Befreiung.
- Verzug des Hauptschuldners: Wenn der Hauptschuldner mit seinen Zahlungen in Verzug ist, hat der Bürge ebenfalls das Recht auf Befreiung.
- Vorliegendes Urteil: Erhält der Gläubiger ein vollstreckbares Urteil, das auch gegen den Bürgen gerichtet ist, kann dieser ebenfalls seine Befreiung verlangen.
All diese Punkte sollen sicherstellen, dass der Bürge nicht unverschuldet in Schwierigkeiten gerät, wenn sich die Situation des Hauptschuldners verschlechtert oder wenn die rechtlichen Gegebenheiten sich ändern.
Beispiel-Szenarien
Stellen wir uns vor, Herr Müller hat für seinen Freund, Herrn Schmidt, eine Bürgschaft übernommen, um dessen Kredit zu sichern. Nach einem Jahr verliert Herr Schmidt seine Arbeitsstelle und kann seine Zahlungen nicht mehr leisten. In diesem Fall hat Herr Müller das Recht, seine Befreiung von der Bürgschaft zu verlangen, da sich die Vermögensverhältnisse von Herrn Schmidt wesentlich verschlechtert haben.
Ein weiteres Beispiel könnte ein Umzug sein. Frau Fischer hat für ihren Nachbarn, Herrn Becker, eine Bürgschaft unterschrieben. Herr Becker zieht jedoch in eine andere Stadt, was es erheblich schwieriger macht, rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten, sollte er in Verzug geraten. Auch hier könnte Frau Fischer die Befreiung von der Bürgschaft fordern.
Schließlich könnte auch der Fall eintreten, dass Herr Becker mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Frau Fischer würde dann ebenfalls die Befreiung von ihrer Bürgschaft verlangen können, weil der Hauptschuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 775 BGB eine wichtige Regelung für Bürgen darstellt. Sie schützt sie davor, unangemessen in die Schulden des Hauptschuldners hineingezogen zu werden. Daher ist es entscheidend, sich sowohl als Bürge als auch als Hauptschuldner über die eigenen Rechte und Pflichten im Klaren zu sein.