BGB

Was und wofür ist der § 1877 BGB? Aufwendungsersatz

Der § 1877 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend.
(2) Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die

1.
dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden können oder
2.
dem Betreuer dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist.

Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Aufwendungen.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. Die Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch als Geltendmachung gegen die Staatskasse.
(5) Das Betreuungsgericht kann eine von Absatz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu belehren. Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu beziffern.

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1877, wie Aufwendungsersatz für Betreuer in der Betreuung von Personen aussieht. Dieses Gesetz regelt die finanziellen Aspekte, die mit der Betreuung verbunden sind, und sorgt dafür, dass die Betreuer für die Ausgaben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit tätigen müssen, einen Ausgleich erhalten können. Das ist besonders wichtig, weil Betreuer oft in einer verantwortungsvollen und herausfordernden Position sind und ihre Arbeit nicht unbezahlbar bleiben sollte.

Ein Betreuer kann eine Vielzahl von Aufwendungen haben, während er seine Aufgaben wahrnimmt. Dazu gehören Fahrtkosten, Telefonkosten oder auch Auslagen für Dienstleistungen, die er im Zusammenhang mit der Betreuung erbringt. Laut § 1877 BGB haben Betreuer das Recht, einen Vorschuss oder Ersatz für diese Kosten vom Betreuten zu verlangen. Dies bedeutet, dass der Betreuer nicht aus eigener Tasche für die notwendigen Ausgaben aufkommen muss, sondern diese von der Person, die betreut wird, zurückfordern kann.

Was sind Aufwendungen?

Der Begriff „Aufwendungen“ bezieht sich auf alle Ausgaben, die der Betreuer in Ausübung seiner Tätigkeit hat und die für die Betreuung erforderlich sind. Beispielsweise kann ein Betreuer Aufwendungen für eine Versicherung geltend machen, die Schäden abdeckt, die durch seine Betreuung entstehen könnten. Somit hat der Betreuer auch eine zusätzliche Sicherheit und kann sich vor finanziellen Risiken schützen.

Ein zentraler Punkt ist der Fristenablauf. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird. Das bedeutet, dass die Betreuer ihre Ansprüche zeitnah prüfen und rechtzeitig beim Betreuungsgericht einreichen müssen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht diese Frist anpassen kann, was den Betreuern die Möglichkeit bietet, bei besonderen Umständen flexibel zu reagieren.

Beispiel Szenarien

Stellen wir uns vor, ein Betreuer begleitet einen älteren Herrn zu regelmäßigen Arztterminen. Um zu diesen Terminen zu gelangen, nutzt der Betreuer sein eigenes Auto und fährt insgesamt 100 km. Nach dem geltenden Recht kann er die Kosten für diese Fahrten geltend machen, indem er beim Betreuten auf Ersatz dieser Kosten besteht. Dasselbe gilt für Ausgaben, die eventuell für Materialien oder Dienstleistungen angefallen sein könnten, die für die Betreuung benötigt wurden.

Ein weiteres Beispiel wäre ein Betreuer, der während seiner Betreuung eine spezielle Fortbildung besucht, um besser auf die Bedürfnisse seines Klienten eingehen zu können. Die anfallenden Kosten für diese Fortbildung könnten ebenfalls als Aufwendungen geltend gemacht werden, solange sie in direktem Zusammenhang mit der Betreuung stehen.

Das Verständnis von § 1877 BGB hilft nicht nur den Betreuern, ihre finanziellen Ansprüche zu wahren, sondern auch den Betreuten, die Bedeutung dieser Regelungen zu erkennen. Am Ende des Tages geht es darum, eine faire und respektvolle Beziehung zwischen Betreuern und den Menschen, die sie unterstützen, zu fördern. Die finanziellen Rahmenbedingungen sind dabei ein wichtiger Aspekt, der nicht vernachlässigt werden sollte.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de