BGB

Was und wofür ist der § 84a BGB? Rechte und Pflichten der Organmitglieder

Der § 84a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden.
(2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
(3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Der Paragraph 84a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten von Organmitgliedern einer Stiftung. In einem rechtlichen Kontext sind diese Organmitglieder entscheidend für die Geschäftsführung einer Stiftung. Es ist wichtig, die Grundsätze, die in diesem Paragraphen aufgestellt werden, sowohl für rechtliche Laien als auch für Juristen zu verstehen.

Zuallererst sieht der Paragraph vor, dass die Mitglieder des Organs unentgeltlich tätig sind. Das bedeutet, dass sie für ihre Arbeit in der Stiftung kein Gehalt oder andere monetäre Vergütungen erhalten. Diese Regelung kann jedoch durch die Satzung der Stiftung geändert werden. Auch die Haftung der Organmitglieder für Pflichtverletzungen kann in der Satzung neu definiert werden. Dies bietet den Stiftungen Flexibilität bei der Gestaltung ihrer internen Regeln.

Die Sorgfaltspflicht der Organmitglieder

Ein zentraler Punkt des § 84a ist die Sorgfaltspflicht. Jedes Organmitglied muss bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwenden. Das bedeutet, dass sie alle notwendigen Informationen einholen sollten, bevor sie Entscheidungen treffen. Solange sie vernünftigerweise annehmen dürfen, dass ihre Handlungen im besten Interesse der Stiftung sind, liegt keine Pflichtverletzung vor. Dies gibt den Mitgliedern einen gewissen Spielraum, um Entscheidungen zu treffen, ohne sofort rechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sein.

Nehmen wir an, ein Organmitglied, namentlich Anna, ist in einem Gremium einer Stiftung tätig, die sich um die Förderung von Kunst und Kultur kümmert. Bei einer Sitzung wird ein Vorschlag zur Förderung eines jungen Künstlers präsentiert. Anna hat sich im Vorfeld mit den anderen Mitgliedern besprochen und alle verfügbaren Informationen zu dem Künstler und dessen Projekt eingeholt. Sie entscheidet sich, den Vorschlag zu unterstützen.

Einige Monate später stellt sich heraus, dass das Projekt nicht den gewünschten Erfolg hatte. Ein enttäuschter Spender fragt Anna, warum sie dafür gestimmt hat. In diesem Fall könnte Anna argumentieren, dass sie alle verfügbaren Informationen berücksichtigt und im besten Interesse der Stiftung gehandelt hat. In diesem Sinne ist die Sorgfaltspflicht ein Schutz für die Organmitglieder, sofern sie verantwortungsvoll handeln.

Die Auswirkungen der Satzung

Ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem Gesetz ist die Anwendbarkeit des § 31a. Dies betrifft die Rechte und Pflichten von Organmitgliedern und kann durch die Satzung modifiziert oder sogar ausgeschlossen werden. Dies gibt Stiftungen einen großen Spielraum, ihre individuellen Anforderungen zu berücksichtigen.

Betrachten wir ein weiteres Szenario: Eine Stiftung könnte in ihrer Satzung festlegen, dass die Organmitglieder für bestimmte Arten von Pflichtverletzungen nicht haftbar sind. Wenn beispielsweise der Vorstand einer Stiftung rückblickend entscheidet, dass eine Investition fehlgeschlagen ist, könnte eine solche Regelung verhindern, dass den Mitgliedern rechtliche Konsequenzen drohen, sofern sie nachweislich die erforderliche Sorgfalt angewandt haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 84a BGB sowohl den Organmitgliedern als auch den Stiftungen Flexibilität und Sicherheit bietet. Dank der klaren Regelung zur Sorgfaltspflicht und den Anpassungen durch die Satzung können sich die Mitglieder der Stiftungen sicherer fühlen, während sie ihre oft anspruchsvollen Aufgaben wahrnehmen. Die Kombination von gesetzlichen Vorgaben und der Möglichkeit zur Satzungsanpassung schafft ein ausgewogenes System für eine erfolgreiche Stiftungsführung.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de