BGB

Was und wofür ist der § 708 BGB? Gestaltungsfreiheit

Der § 708 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(+++ § 708: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des deutschen Zivilrechts. Ein zentraler Punkt ist die Gestaltungsfreiheit, insbesondere in § 708, der sich mit dem Gesellschaftsvertrag befasst. Dieser Paragraph eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, von den im BGB festgelegten Vorschriften abzuweichen, solange keine spezifischen gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen.

Für Laien bedeutet das, dass die Gesellschafter einer Partnerschaft oder einer Gesellschaft die Möglichkeit haben, die Regeln, die für ihre Zusammenarbeit gelten, individuell anzupassen. Dies ist besonders wichtig, da nicht jede Gesellschaft die gleichen Anforderungen oder Wünsche hat. Anwälte können in der Gestaltung von Verträgen flexibel auf die Interessen ihrer Mandanten eingehen und dabei innovative Lösungen erarbeiten.

Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag

Eine der wichtigsten Fragen, die sich beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages stellt, ist, wie viel Spielraum den Parteien eingeräumt wird. § 708 BGB erkennt an, dass die Parteien die Gestaltung ihrer Vereinbarungen selbst in die Hand nehmen können. Dies geschieht im Rahmen gesetzlicher Vorgaben und der Grundsätze von Treu und Glauben.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen, zwei Freunde, Anna und Ben, gründen ein Unternehmen. Im Standardvertrag stünde, dass die Entscheidungen im Unternehmen einstimmig getroffen werden müssen. Anna möchte jedoch, dass in bestimmten Fällen eine einfache Mehrheit ausreicht, um schnelle Entscheidungen zu treffen.

Durch § 708 können Anna und Ben diese Regelung im Gesellschaftsvertrag abändern und eine Mehrheit für bestimmte Entscheidungen festlegen. Solange diese Regelung nicht gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, z.B. gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Gesellschafter, ist diese Abweichung zulässig. So können sie ihrer individuellen Situation Rechnung tragen.

Der praktische Nutzen der Abweichung

Die besondere Flexibilität, die durch § 708 geboten wird, ist vor allem im unternehmerischen Bereich von enormem Nutzen. Unternehmen agieren oft unter sich wandelnden Marktbedingungen. Die Möglichkeit, Regelungen flexibel zu gestalten und anzupassen, ist für das Überleben und die Wettbewerbsfähigkeit entscheidend.

Ein weiteres Beispiel: Eine größere Firma möchte einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen, der verschiedene Tochtergesellschaften umfasst. Um effizienter arbeiten zu können, beschließen die Gesellschafter, die Zuständigkeiten und Entscheidungsprozesse in diesem Vertrag neu zu definieren und spezifische Regeln für jede Tochtergesellschaft einzuführen. Auch dies ist gemäß § 708 möglich, da der Gesetzgeber Flexibilität für individuelle Regelungen einräumt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 708 BGB einen entscheidenden Rahmen für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen bietet. Diese Regelung fördert nicht nur die Freiheit der Gesellschafter, sondern ermöglicht es auch, maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die der jeweiligen Situation gerecht werden. Dadurch wird das Rechtssystem noch anpassungsfähiger und praxisorientierter.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de