BGB

Was und wofür ist der § 1308 BGB? Annahme als Kind

Der § 1308 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

Im deutschen Zivilrecht spielen Regelungen zur Verwandtschaft eine entscheidende Rolle. Eine besonders interessante Vorschrift findet sich in § 1308 BGB, die sich mit der Annahme eines Kindes und dem damit verbundenen Eheverbot beschäftigt. Der Paragraph regelt, unter welchen Umständen Personen, die ein Kind angenommen haben, eine Ehe miteinander eingehen können.

Der erste Absatz stellt klar, dass Personen, die durch die Annahme eines Kindes miteinander verwandt sind, nicht heiraten dürfen. Dies bedeutet konkret, dass wenn eine Person ein Kind adoptiert hat, das adoptiert Kind und der Adoptivelternteil gemäß § 1307 BGB als miteinander verwandt gelten. Das Eheverbot ist jedoch nicht absolut. Eine Ausnahme findet statt, wenn das Annahmeverhältnis aufgehoben wurde.

Die Ausnahme: Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Die Aufhebung einer Adoption kann verschiedene Gründe haben. Wenn das Annahmeverhältnis also beendet ist, dürfen die ehemaligen Adoptiveltern und das adoptierten Kind heiraten. Diese Regelung dient dem Schutz der Familie und soll Inzestverhältnisse verhindern, um die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen zu wahren.

Der zweite Absatz des Gesetzes ermöglicht es dem Familiengericht, in bestimmten Fällen eine Ausnahme von dieser Regel zu machen. Wenn zwischen dem Antragsteller und dem zukünftigen Ehepartner eine Verwandtschaft in der Seitenlinie (also über Geschwister oder andere Verwandte) besteht, kann das Gericht eine Befreiung erteilen. Wichtig ist hierbei, dass das Gericht die Gründe für die Eheschließung abwägt. Sollten gewichtige Gründe gegen die Ehe sprechen, wird die Befreiung versagt.

Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung

Um die Regelungen zu verdeutlichen, betrachten wir zwei Szenarien:

Im ersten Szenario hat Peter vor zehn Jahren seinen Neffen Tim adoptiert. Nach einigen Jahren beschließen Peter und Tim, dass sie miteinander heiraten möchten. Da Peter Tim adoptiert hat, gilt das Eheverbot gemäß § 1308 BGB. In diesem Fall wäre die Heiratsabsicht nicht möglich, es sei denn, das Annahmeverhältnis wird offiziell aufgehoben.

Ein zweites Beispiel könnte wie folgt aussehen: Maria hat ihre Nichte Anna adoptiert. Jahre später verliebt sich Annas Bruder in Maria. Da das Verwandtschaftsverhältnis in diesem Fall nicht nachteilig ist und das Gericht keine gewichtigen Gründe gegen die Ehe sieht, könnte das Familiengericht eine Ausnahmegenehmigung erteilen, damit Anna und ihre Tante Maria heiraten können.

Die Regelung in § 1308 BGB stellt somit sicher, dass die familiären Beziehungen und deren Komplexität in der deutschen Gesellschaft gewahrt bleiben. Gleichzeitig bietet das Gesetz durch die Möglichkeit der gerichtlichen Befreiung einen gewissen Spielraum, um individuelle Lebenssituationen gerecht zu behandeln. Dies ergibt nicht nur Sinn auf rechtlicher Ebene, sondern hat auch weitreichende gesellschaftliche Implikationen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de