BGB

Was und wofür ist der § 634a BGB? Verjährung der Mängelansprüche

Der § 634a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Im deutschen Recht ist die Verjährung ein wichtiges Thema, das die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen regelt. Ein zentraler Paragraph hierzu ist § 634a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Verjährung von Mängelansprüchen betrifft. Dieser Paragraph legt fest, wie lange eine Person, die einen Mangel an einem Werk feststellt, Zeit hat, um rechtliche Schritte einzuleiten. Die Regelungen sind dabei in verschiedene Fälle unterteilt.

Für den Laien klingt das zunächst kompliziert, aber die Grundidee ist durchaus nachvollziehbar. Geht zum Beispiel jemand einen Vertrag ein, um ein Haus zu bauen oder ein Auto zu reparieren, dann hat er bestimmte Ansprüche, wenn die geleistete Arbeit Mängel aufweist. Hier ist wichtig zu wissen, in welchem Zeitraum diese Ansprüche verjähren.

Die wichtigsten Fristen im Detail

Im ersten Absatz des Gesetzes werden verschiedene Fristen genannt. Bei Werken, die nicht im Bau von Gebäuden bestehen, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Dies gilt für Dinge wie Reparaturen oder Wartungsarbeiten. In Situationen, in denen es sich um den Bau eines Gebäudes handelt, beträgt die Frist fünf Jahre. Diese längere Frist ist darauf zurückzuführen, dass Bauprojekte in der Regel komplexer sind und die Mängel oft erst später sichtbar werden.

Diese Fristen beginnen mit der Abnahme des Werkes. Das bedeutet, sobald der Auftraggeber das Werk als fertigstellt und annimmt, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Dies ist besonders wichtig, da viele sich nicht bewusst sind, dass ein verzögertes Abnehmen der Bauleistung dazu führen kann, dass Ansprüche später nicht mehr geltend gemacht werden können.

Arglistiges Verschweigen von Mängeln

Ein weiteres wichtiges Element des § 634a ist der Schutz vor arglistigem Verschweigen von Mängeln. Sollte der Unternehmer absichtlich Mängel verschweigen, läuft die Verjährung nicht einfach ab. Stattdessen gelten die allgemeinen Verjährungsfristen. Das bedeutet, dass das Opfer weiterhin Ansprüche geltend machen kann, selbst wenn die zweijährige oder fünfjährige Frist abgelaufen ist, solange die Mängel nicht offenkundig waren und die arglistige Täuschung nachgewiesen werden kann.

Das führt uns zu einem Beispiel: Nehmen wir an, ein Bauunternehmer hat bei der Errichtung eines Einfamilienhauses Mängel bei der Abdichtung des Daches verursacht, und dies absichtlich geheim gehalten. Der Hauseigentümer bemerkt das Problem erst nach drei Jahren. Da der Unternehmer die Mängel arglistig verschwiegen hat, kann der Hauseigentümer auch nach Ablauf der üblichen Frist von fünf Jahren rechtliche Schritte einleiten.

Rücktritts- und Minderungsrechte

Ein weiterer interessanter Aspekt des Gesetzes ist, dass auch das Recht auf Rücktritt und Minderung von der Vertragsleistung geregelt wird. Wenn Mängel vorliegen, die erheblich sind, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Zahlung zu mindern. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass auch eine gestützt auf § 218 ungültig erklärte Rücktrittsmaßnahme nicht zwingend bedeutet, dass die Zahlung der Vergütung nicht verweigert werden kann, wenn der Besteller im Recht ist.

Im Kontext eines Geschäftsbeispiels könnte das folgendermaßen aussehen: Ein Kunde bestellt einen maßgefertigten Tisch, der offensichtlich Mängel stellt. Der Tischler hat jedoch nicht transparent mit den Mängeln umgegangen. Der Kunde kann daher das Geld zurückhalten, selbst wenn die Rücktrittserklärung nicht formal wirksam ist. Dies schützt den Besteller und stellt sicher, dass er nicht benachteiligt wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 634a BGB eine wichtige Regelung bildet, die klarlegt, welche Fristen bei Mängelansprüchen gelten und unter welchen Umständen diese verlängert oder ausgeschlossen werden können. Sowohl für Laien als auch für Juristen ist es essenziell, die Klauseln und Fristen zu verstehen, um mögliche Ansprüche rechtzeitig geltend machen zu können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de