BGB

Was und wofür ist der § 153 BGB? Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Der § 153 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

Im deutschen Zivilrecht regelt § 153 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), was passiert, wenn eine Person, die ein Angebot für einen Vertrag unterbreitet, stirbt oder geschäftsunfähig wird, bevor der Vertrag abgeschlossen wird. Auf den ersten Blick mag diese Regelung etwas abstrakt wirken, ist aber für den täglichen Rechtsverkehr von großer Bedeutung. Warum? Weil sie die Stabilität von Verträgen und die Rechte der beteiligten Parteien schützt.

Gemäß diesem Gesetz wird nicht verhindert, dass ein Vertrag zustande kommt, nur weil der Antragende – also die Person, die das Angebot gemacht hat – vor der Annahme des Angebots stirbt oder geschäftsunfähig wird. Das bedeutet im Klartext: Der Vertrag kann trotzdem wirksam werden, es sei denn, der Verstorbene oder Geschäftsunfähige hat in irgendeiner Form deutlich gemacht, dass er seinen Willen ändert. Diese Regelung sorgt dafür, dass nicht jeder Tod oder jede Geschäftsunfähigkeit automatisch den Vertragsabschluss verhindert und somit Rechtssicherheit gegeben ist.

Das Prinzip der Willenserklärung

Um das besser zu verstehen, schauen wir uns an, was eine Willenserklärung ist. Wenn jemand einen Vertrag abschließt, äußert dieser seine Absicht, etwas zu tun oder zu unterlassen. In der Regel geschieht dies durch zwei Schritte: das Angebot und die Annahme. Das Angebot ist der erste Schritt, während die Annahme die Zustimmung zu diesem Angebot darstellt. Sollte der Antragende während dieser Phase versterben oder geschäftsunfähig werden, könnten sonst Unsicherheiten darüber aufkommen, ob das Angebot noch gültig ist.

Die Regelung in § 153 BGB sorgt also dafür, dass das Angebot standardmäßig weiterhin gilt, selbst wenn der Antragende nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung zu bestätigen. Natürlich muss man auch hierbei beachten, dass sich der Verstorbene oder Geschäftsunfähige nicht anders geäußert hat. Das könnte zum Beispiel in einer Testamentsklausel oder einer anderen formellen Erklärung der Fall sein.

Beispiel-Szenarien

Betrachten wir ein einfaches Beispiel. Anna möchte ein Auto verkaufen und erstellt ein schriftliches Angebot für Tom. Während Tom darüber nachdenkt, ob er das Angebot annehmen soll, erleidet Anna einen plötzlichen Herzstillstand. Das Angebot, das Anna gemacht hat, bleibt trotz ihres Todes bestehen. Tom kann das Angebot immer noch annehmen, und der Vertrag kommt zustande, es sei denn, Anna hatte vorher klar gemacht, dass sie das Angebot zurückziehen wollte.

Ein weiteres Beispiel könnte ein älterer Herr sein, der rechtliche Schritte zu einem Immobilienverkauf einleitet. Er bietet seine Immobilie einem Käufer an. Leider wird er während der Bedenkzeit geschäftsunfähig. Nach § 153 BGB kann der Käufer dennoch das Angebot annehmen; vorausgesetzt, der alte Herr hat in seinem letzten Willen nicht anders verfügt. Andernfalls könnte der Vertrag durch die Annahme des Käufers wirksam werden.

Diese Bestimmungen bieten gerade für ältere Menschen oder Personen mit gesundheitlichen Risiken rechtliche Sicherheit und Klarheit im Alltag. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Regelung nicht nur rechtliche Klarheit schafft, sondern auch verhindert, dass Verträge ins Leere laufen, nur weil einer der Beteiligten nicht mehr verfügbar ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 153 BGB eine essentielle Rolle im deutschen Vertragsrecht spielt. Sie ermöglicht es, Verträge auch nach dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Antragenden fortbestehen zu lassen, solange kein gegenteiliger Wille dokumentiert ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de