
- a)
-
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
- b)
-
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
- c)
-
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
- d)
-
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
- e)
-
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Bereiche des Lebens, einschließlich des Adoptionsrechts. Ein zentraler Paragraph dafür ist § 1762, der sich mit der Antragsberechtigung und den Fristen für einen Adoptionsantrag beschäftigt. In diesem Artikel erklären wir, was dieser Paragraph bedeutet und geben Ihnen einige Beispiele, um das Ganze zu verdeutlichen.
Wer kann einen Antrag stellen? Das ist eine der wichtigsten Fragen, die § 1762 beantwortet. Im Prinzip ist nur die Person antragsberechtigt, die an der Adoption beteiligt ist. Wenn beispielsweise ein Kind angenommen wird, kann nur derjenige einen Antrag auf Annulierung der Adoption stellen, der nicht zugestimmt oder keinen Antrag gestellt hat. Für geschäftsunfähige Kinder oder Annehmende ist es jedoch möglich, dass die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen.
Fristen für den Adoptionsantrag
Ein weiterer wichtiger Aspekt des § 1762 ist die Frist, innerhalb derer der Antrag gestellt werden kann. Diese Frist beträgt ein Jahr, wenn seit der Annahme der Adoption noch keine drei Jahre vergangen sind. Es gibt verschiedene Szenarien, wann die Frist beginnt. Das ist besonders relevant, wenn eine Person beschränkt geschäftsfähig ist oder wenn der Annehmende nicht in der Lage war, der Adoption zuzustimmen.
Um dies zu verdeutlichen, stellen wir uns ein Szenario vor: Anna hat ein Kind, das sie zur Adoption freigegeben hat. Ein Jahr nachdem die Adoption vollzogen wurde, erfährt Anna, dass sie nicht die Zustimmung zur Adoption gegeben hat. Sie kann innerhalb eines Jahres nach dieser Entdeckung einen Antrag stellen.
Ein anderes Beispiel könnte folgende Situation sein: Peter ist geschäftsunfähig und sein Sachverhalt wird von seinem gesetzlichen Vertreter behandelt. Der Vertreter kann im Namen von Peter innerhalb der festgelegten Frist einen Antrag stellen, auch wenn Peter selbst nicht einwilligen kann.
Notarielle Beurkundung
Eine weitere Vorgabe in § 1762 ist die notariellen Beurkundung des Antrags. Das bedeutet, dass der Antrag nicht einfach so eingereicht werden kann. Vielmehr muss ein Notar die Unterschrift beglaubigen, um die Rechtsgültigkeit des Antrags zu gewährleisten. Dies dient dem Schutz aller Beteiligten, insbesondere des Kindes, da Adoptionsverfahren oft emotionale und rechtliche Komplexität aufweisen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1762 BGB wesentliche Kriterien für die Antragsberechtigung und Fristen im Bereich der Adoption festlegt. Die Regelungen sorgen dafür, dass nur berechtigte Personen einen Antrag stellen können und bieten gleichzeitig Schutz durch klare Fristen und die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung. Adoptionsfragen sind nie einfach, aber das BGB hilft, sie juristisch klar zu strukturieren.