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die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,
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andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich zahlreiche Regelungen, die das tägliche Leben betreffen. Ein solches Gesetz, das häufig übersehen wird, ist § 101, welcher sich mit der Verteilung der Früchte von Sachen oder Rechten beschäftigt. Aber was heißt das genau und in welchen Situationen ist es relevant? Lassen Sie uns dies näher betrachten.
Unter „Früchte“ versteht man in rechtlichem Sinne die Erträge, die aus einer Sache oder einem Recht gewonnen werden können. Dazu zählen beispielsweise Zinsen, Mieten oder Erträge aus Nutzung oder Gebrauch. § 101 legt fest, wer berechtigt ist, diese Früchte zu beziehen, und gibt klare Regeln dazu, wann und wie dies geschieht.
Rechte zur Fruchtziehung
Im Kern bedeutet dieser Paragraf, dass wenn jemand berechtigt ist, die Früchte einer bestimmten Sache oder eines Rechts zu erhalten, diese Früchte ihm zustehen, solange nicht etwas anderes vereinbart wurde. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Arten von Früchten.
Ein wichtiger Punkt ist, dass die in § 99 Abs. 1 genannten Erzeugnisse und Bestandteile, die während der Berechtigung von der Sache getrennt werden, dem Berechtigten zustehen. Dies kann zum Beispiel bei Ernteerträgen der Fall sein, wo ein Pächter das Recht auf die Früchte hat, die während seiner Pachtzeit geerntet werden können.
Beispiel: Die Pacht eines Gartens
Nehmen wir an, Max pachtet einen Garten von seiner Nachbarin, Frau Schmidt. Gemäß dem Pachtvertrag ist Max berechtigt, die Früchte des Gartens Nutzungen zu ziehen. Das bedeutet, dass er die Tomaten, Zucchini und Äpfel ernten darf, die während des gesamten Pachtzeitraums wachsen. Ernte und Obst gehören Max, da er diese während seiner Berechtigung erlangt hat.
Allerdings muss auch beachtet werden, dass andere Arten von Früchten, wie Zinsen oder Mietvergütungen, nur anteilig zur Dauer der Berechtigung zustehen. Wenn Max einen monatlichen Mietbetrag für den Garten zahlen muss, erhält er nur den Betrag, der in seinem Pachtvertrag festgelegt ist und der der Dauer seiner Nutzung entspricht.
Weitere Anwendungen des § 101
Ein weiterer Anwendungfall könnte die Miete einer Wohnung sein. Wenn Mieter Anna die Wohnung von Vermieter Peter für ein Jahr mietet, hat sie das Recht, die Mietzahlung entsprechend der Dauer zu erhalten. Wenn Anna im ersten Monat auszieht, steht Peter nur der Mietanteil für diesen Monat zu, und nicht für die gesamte vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses.
Das Verständnis von § 101 im BGB ist also wichtig für jeden, der mit Verträgen und Rechten zu tun hat. Die Regelungen sorgen dafür, dass Rechte an Erträgen klar und fair verteilt werden.