BGB

Was und wofür ist der § 356b BGB? Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

Der § 356b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, geregelt in § 356b des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), gibt Verbrauchern wichtige Rechte, wenn es um Darlehen geht. Insbesondere bietet es die Möglichkeit, einen Kreditvertrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu widerrufen. Doch wann beginnt dieser Zeitraum, und was sind die Voraussetzungen für einen Widerruf? Das werden wir im Folgenden klären.

Ein zentraler Punkt des § 356b ist der Beginn der Widerrufsfrist. Diese Frist startet nicht automatisch mit der Unterzeichnung des Kreditvertrags. Vielmehr setzt sie voraus, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer bestimmte Informationen zur Verfügung stellt. Dazu gehört die Vertragsurkunde oder eine Abschrift davon, welche spezielle Pflichtangaben enthalten muss. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer zunächst die entsprechenden Unterlagen erhalten muss, bevor er seine Widerrufsfrist in Anspruch nehmen kann.

Wann und wie kann ich widerrufen?

Nehmen wir an, ein Verbraucher schließt einen Darlehensvertrag über einen neuen PKW ab. Die finanzierende Bank hat ihm jedoch zunächst keine umfassenden Informationen zur Verfügung gestellt oder wichtige Pflichtangaben fehlen. In einem solchen Fall beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn die Bank die erforderlichen Angaben nachholt. Gelingt dies innerhalb eines Monats, hat der Kunde dann einen Monat Zeit, um den Widerruf auszusprechen.

Die Frist beträgt für Allgemein-Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen einen Monat. Dennoch gibt es hinweisende Fristen: Bei Immobiliar-Darlehen erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss. Das bedeutet für den Verbraucher, dass er bei fehlenden Informationen in einem Darlehensvertrag besonders aufmerksam sein sollte.

Beispiel-Szenarien

Betrachten wir zwei Szenarien, die die Anwendung dieses Gesetzes veranschaulichen.

  • Szenario 1: Frau Müller hat einen Darlehensvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Die Bank hat es versäumt, ihr alle erforderlichen Informationen über ihr Widerrufsrecht zu übermitteln. Frau Müller erhält diese Informationen erst nach zwei Monaten. Da die Frist erst mit dem Erhalt dieser Informationen beginnt, kann sie den Vertrag jetzt widerrufen, und zwar innerhalb eines Monats ab dem Datum des Erhalts.
  • Szenario 2: Herr Schmidt hat einen Konsumkreditantrag für seine neue Einrichtung unterschrieben. In den bereitgestellten Unterlagen fehlen Pflichtangaben. Er erhält die fehlenden Informationen erst einen Monat nach Vertragsabschluss. In diesem Fall hat Herr Schmidt jetzt nur noch zwei Wochen Zeit, um den Kreditvertrag zu widerrufen, da die Frist nur einen Monat nach der Nachholung der Informationen beträgt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 356b BGB einen klaren Rahmen für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen bietet. Verbraucher sollten immer darauf achten, ob sie alle erforderlichen Informationen erhalten haben und im Zweifelsfall rechtzeitig handeln. Ein right information provided is crucial for making informed decisions regarding financial commitments.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de