BGB

Was und wofür ist der § 1375 BGB? Endvermögen

Der § 1375 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Erkläre mir folgendes Gesetz des deutschen BGB so, dass es sowohl Laien, als auch Anwälte verstehen. Mache es als Blogartikel inklusive einem oder mehrerer Beispiel-Szenarien. Erstelle keinen Haupttitel, sondern beginne direkt mit dem Fließtext. Fügen Sie Untertitel für bessere Lesbarkeit und Struktur hinzu, aber fügen Sie den ersten Untertitel nach mindestens 2 Absätzen ein. Vermeiden Sie zu viele Überschriften (max. 2-5). Verwende einen Mix aus langen und kurzen Sätzen. Verwende einen natürlichen Schreibstil, aber achte auf gute Grammatik und Rechtschreibung. **Halte die Absätze kurz**, um bessere Lesbarkeit zu erreichen

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          Gesetz:
          § 1375
          Endvermögen

          (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
          (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

          1.
          unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
          2.
          Vermögen verschwendet hat oder
          3.
          Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

          Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

          (3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

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          Referenz
          www.gesetze-im-internet.de