
Das deutsche BGB, oder Bürgerliches Gesetzbuch, enthält zahlreiche Regelungen für verschiedene Lebensbereiche. Eine davon ist § 646, welcher sich mit der Vollendung von Werkleistungen befasst. Uns interessiert hier, was passiert, wenn eine Abnahme des Werkes nicht möglich ist. Oft stellt sich die Frage, in welchen speziellen Fällen diese Regel Anwendung findet und wie sie sich konkret auswirkt.
Wie wir wissen, hat eine Abnahme einen erheblichen Stellenwert im Werkvertragsrecht. Sie markiert den Übergang des Risikos auf den Auftraggeber und zeigt an, dass das Werk dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht. Allerdings kommt es manchmal vor, dass der Auftraggeber aus bestimmten Gründen nicht abnehmen kann oder will. In solchen Fällen greift die Regelung des § 646.
Wann gilt § 646?
Nach dieser Vorschrift ist die Abnahme nicht erforderlich, wenn die Beschaffenheit des Werkes es ausschließt. Zum Beispiel, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die nicht greifbar ist, wie etwa die Erstellung von Software oder die Planung eines Bauvorhabens. Die Vollendung des Werkes reicht hier aus, um den Übergang der Risiken und Pflichten zu vollziehen.
Das bedeutet, dass der Auftraggeber, auch ohne formale Abnahme, die gleichen Rechte und Pflichten hat, die er nach einer regulären Abnahme hätte. Es kann jetzt passieren, dass der Auftraggeber die Zahlung fordern kann und der Werkunternehmer ebenso Gewährleistungspflichten hat.
Beispiel-Szenarien
Ein praktisches Beispiel kann helfen, die Regelung besser zu verstehen. Stellen Sie sich vor, ein Architekt hat einen Entwurf für ein neues Bürogebäude erstellt. Die Pläne sind fertig, und die Bauarbeiten beginnen. Der Bauunternehmer hat alles nach Vorgaben des Architekten errichtet und das Bürogebäude ist nun nutzbar. Der Architekt ist jedoch unzufrieden und möchte nicht abnehmen.
In diesem Fall kann der Bauunternehmer sich auf § 646 berufen. Die vollständige Erstellung des Gebäudes bedeutet, dass der Architekt dennoch zur Zahlung verpflichtet ist, auch wenn er keine Abnahme durchgeführt hat. So wird vermieden, dass der Architekt einen unfairen Vorteil zieht, indem er die Zahlung hinauszögert.
Ein weiteres Beispiel könnte ein Maler sein, der ein Bild für einen Kunden gemalt hat. Der Kunde kann das Bild in seiner vollen Pracht sehen, hat aber kein formelles Abnahmeprotokoll unterschrieben. Da das Werk vollendet ist und diese Art von Werk typically nicht abgenommen wird, hat der Maler ebenfalls das Recht auf die Vergütung, auch ohne eine offizielle Abnahme.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 646 dafür sorgt, dass in spezifischen Fällen der Werkunternehmer auch ohne Abnahme seine Ansprüche geltend machen kann. Damit wird eine faire Behandlung aller Beteiligten gewährleistet. Dies ist besonders relevant in Industrien, in denen die Abnahme nicht praktikabel oder sinnvoll wäre, wie etwa im kreativen oder digitalen Sektor.