BGB

Was und wofür ist der § 105 BGB? Nichtigkeit der Willenserklärung

Der § 105 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, spielt die Nichtigkeit von Willenserklärungen eine entscheidende Rolle. Einer der wichtigsten Paragraphen, die darauf eingehen, ist § 105. In diesem Gesetz wird geregelt, unter welchen Bedingungen eine Willenserklärung nicht rechtsgültig ist. Dies betrifft insbesondere Personen, die als geschäftsunfähig gelten oder sich in einem Zustand befinden, in dem sie ihre Entscheidungen nicht klar treffen können.

Doch was bedeutet eigentlich „Willenserklärung“? Ganz einfach: Es handelt sich dabei um eine Äußerung, durch die jemand einen rechtlichen Bindungswillen ausdrückt. Ein Beispiel hierfür wäre das Angebot zum Kauf eines Autos. Wenn jemand jedoch geschäftsunfähig ist, ist seine Willenserklärung nichts wert.

Wer ist geschäftsunfähig?

Laut BGB sind vor allem Kinder unter sieben Jahren geschäftsunfähig. Aber auch Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Entscheidungen bewusst zu treffen, fallen in diese Kategorie. Ein Geschäftsunfähiger kann also keine rechtsgültigen Verträge abschließen. Das schützt vor möglichen Missbrauch und vereinfacht den rechtlichen Rahmen für diese Menschen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Stellen Sie sich vor, ein siebenjähriges Kind bietet einem Nachbarn an, sein Spielzeug für 10 Euro zu verkaufen. Gemäß § 105 ist diese Willenserklärung nichtig. Der Nachbar kann das Angebot nicht annehmen, denn das Kind ist geschäftsunfähig. Der Kaufvertrag kommt nicht zustande.

Bewusstlosigkeit und Störungen

Der zweite Absatz des § 105 bezieht sich auf die Nichtigkeit von Willenserklärungen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder bei vorübergehenden Störungen der Geistestätigkeit abgegeben werden. Das bedeutet, wenn jemand plötzlich ohnmächtig wird oder beispielsweise unter starkem Einfluss von Alkohol leidet, kann er in diesem Zustand keine gültigen rechtlichen Bindungen eingehen.

Stellen Sie sich vor, jemand unterschreibt im betrunkenen Zustand einen Mietvertrag. Die Unterschrift ist ungültig, denn der Zustand des Rauschens macht die Willenserklärung nichtig. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, schützt das Gesetz auch Menschen, die temporär in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind.

Fazit

§ 105 BGB bietet vitalen Schutz für geschäftsunfähige Personen und Menschen in besonderen Situationen. Diese Regelung stellt sicher, dass rechtsgültige Verträge nur von denen geschlossen werden, die sich ihrer Entscheidungen bewusst sind und in der Lage sind, die Folgen ihres Handelns zu verstehen. So bleibt das Rechtsystem fair und ausgewogen und schützt insbesondere vulnerable Gruppen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de