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zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
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zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.
Im deutschen Zivilrecht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wichtige Aspekte des Eherechts. Ein zentraler Punkt ist die Aufhebung einer Ehe, die nach § 1318 BGB behandelt wird. Auf den ersten Blick mag das Thema kompliziert erscheinen, doch bei näherer Betrachtung lässt sich die Grundstruktur leicht nachvollziehen.
Die Aufhebung einer Ehe kann aus verschiedenen Gründen geschehen, sei es aufgrund von Formfehlern bei der Eheschließung oder aufgrund von anderen rechtlichen Mängeln. Im Gegensatz zur Scheidung, die oft emotional aufgeladen ist und in der Regel das Ende einer Partnerschaft markiert, umfasst die Aufhebung die rechtlichen Folgen eines Fehlers, der zur Eheschließung führte.
Die Grundsatzüberlegungen
Das BGB stellt klar, dass die Folgen der Aufhebung einer Ehe nicht einfach willkürlich festgelegt werden. Stattdessen orientiert sich die rechtliche Behandlung an den Vorschriften, die für eine Scheidung gelten. Das bedeutet, dass bei einer Aufhebung ähnliche rechtliche Regelungen Anwendung finden wie bei einer regulären Scheidung. Insbesondere die Bestimmungen über Unterhalt und Vermögensaufteilung spielen dabei eine zentrale Rolle.
Ein wichtiger Aspekt ist, dass der Ehegatte, der die Ehe für anfechtbar hält, unter bestimmten Umständen Schutz genießen kann. Wenn beispielsweise einer der Partner bei der Eheschließung