BGB

Was und wofür ist der § 312a BGB? Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Der § 312a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt zahlreiche Aspekte des deutschen Zivilrechts. Unter § 312a finden sich wichtige Bestimmungen für Verbraucherverträge. Insbesondere davon betroffen sind Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte an Verbraucher anbieten. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, die Verbraucher zu schützen und sicherzustellen, dass sie umfassend und transparent informiert werden, bevor sie einen Vertrag abschließen.

Ein zentraler Punkt des § 312a ist, dass ein Unternehmer seine Identität und den Zweck des Anrufs offenlegen muss, wenn er einen Verbraucher anruft, um einen Vertrag abzuschließen. Dies soll verhindern, dass Verbraucher durch unseriöse Anbieter in Verhandlungen gedrängt werden und nicht wissen, mit wem sie sprechen. Darüber hinaus wird auch gefordert, dass der Unternehmer die Verbraucher über zusätzliche Kosten informiert, bevor diese einen Vertrag unterschreiben.

Die wichtigsten Pflichten der Unternehmer

Unternehmer sind also nicht nur verpflichtet, ihre Identität zu offenbaren. Sie müssen auch klar über zusätzliche Kosten informieren, die beim Vertragsschluss entstehen könnten. Diese Vorschriften gelten nicht nur für Telefonate, sondern auch für Online-Geschäfte. Ein Beispiel: Wenn ein Online-Shop zusätzlich zu den Produktkosten für den Versand Geld verlangt, muss er dies explizit im Angebot angeben.

Ein weiteres Beispiel verdeutlicht, worauf Verbraucher achten sollten: Stelle dir vor, du kaufst in einem Online-Shop ein Smartphone. Der Preis ist klar, doch beim Check-out wird eine Gebühr für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsmethode angezeigt. Diese Gebühr ist nur zulässig, wenn die Verwendung dieser Zahlungsmethode auch wirtschaftlich sinnvoll für den Unternehmer ist. Wenn der Unternehmer für die Akzeptanz dieser Zahlungsmethode jedoch keine gerechtfertigten Kosten hat, ist die Vereinbarung unwirksam.

Verbotene Zahlungsmodalitäten

Zusätzlich wird im § 312a festgelegt, dass Unternehmen Verbraucher nicht dazu zwingen dürfen, für spezielle Zahlungsmethoden extra zu bezahlen, wenn es alternative, kostenlose Zahlungsmöglichkeiten gibt. Dies bedeutet in der Praxis, dass Verbraucher immer Zugang zu einer unentgeltlichen Zahlungsmethode haben müssen. Andernfalls kann die Forderung des Unternehmens, ein Entgelt dafür zu zahlen, als unwirksam betrachtet werden.

Ein Beispiel: Angenommen, du kaufst ein Abonnement und der Anbieter informiert dich über die Option einer Kreditkartenzahlung, verlangt jedoch zusätzlich eine Gebühr, weil du kein Lastschriftverfahren nutzt. Hier könnte die Gebühr als unwirksam erachtet werden, wenn dem Verbraucher keine kostenlose und zumutbare Zahlungsoption angeboten wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 312a des BGB wesentliche Schutzmechanismen für Verbraucher bietet. Die Vorschriften helfen dabei, eine transparente und faire Kommunikation zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu gewährleisten. Verbraucher sollten sich stets über ihre Rechte im Klaren sein und kritisch hinterfragen, ob die angebotenen Bedingungen angemessen und fair sind.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de