BGB

Was und wofür ist der § 707d BGB? Verordnungsermächtigung

Der § 707d des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Gesellschaftsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.

Das Gesellschaftsrecht ist ein komplexes Feld, das sich ständig weiterentwickelt, insbesondere in Zeiten der Digitalisierung. Ein zentraler Aspekt in diesem Bereich ist das Verfahren zur elektronischen Führung von Gesellschaftsregistern, festgelegt in § 707d BGB. Dieser Paragraph gibt den Landesregierungen die Ermächtigung, durch spezifische Rechtsverordnungen eine modernisierte und effiziente Handhabung der Registrierung von Unternehmen zu ermöglichen. Hierbei spielen die elektronische Anmeldung, Einreichung von Dokumenten und deren Aufbewahrung eine entscheidende Rolle.

Der Gesetzesabschnitt zeigt, dass die Länder nicht nur die Möglichkeit haben, eigene Vorschriften zu erlassen, sondern auch dazu ermächtigt sind, die Details der elektronischen Kommunikation zu regeln. Dies bedeutet, dass sie bestimmen können, in welcher Form Dokumente übermittelt werden müssen, um sicherzustellen, dass sie von den Gerichten bearbeitet werden können. Für Laien mag dies etwas abstrakt klingen, doch es vereinfacht letztlich den Prozess der Unternehmensregistrierung und sorgt für mehr Transparenz und Effizienz.

Nachhaltige Digitalisierung der Unternehmensregistrierung

Ein konkretes Beispiel, um das Ganze greifbarer zu machen: Angenommen, ein Start-up möchte in Bayern gegründet werden. Mit der neuen Regelung könnten die Gründer alle erforderlichen Dokumente, wie den Gesellschaftervertrag, elektronisch einreichen. Die bayerische Landesregierung hat die Ermächtigung, festzulegen, in welcher Form und über welches System diese Dokumente hochgeladen werden müssen. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, physische Unterlagen zu übertragen oder gar persönlich bei der Behörde vorzusprechen.

Die Landesjustizverwaltungen sind dabei für die technische Umsetzung verantwortlich. Sie legen fest, welches Informations- und Kommunikationssystem verwendet wird, um die Daten aus den Gesellschaftsregistern zu verwalten. Im oben genannten Beispiel könnten die Gründer auf eine Plattform zugreifen, die ihnen ermöglicht, alle Informationen und Änderungen in ihrem Unternehmensregister einfach und schnell abzurufen. Das macht den Prozess nicht nur benutzerfreundlicher, sondern auch zeitsparender.

Kooperation zwischen den Ländern

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Bundesländern. Die Länder haben die Freiheit, ein zentrales elektronisches System zu schaffen. So könnte ein Unternehmen, das in mehreren Bundesländern tätig ist, seine Daten zentral abrufen und verwalten, ohne die unterschiedlichen Systeme der einzelnen Bundesländer nutzen zu müssen.

Ebenso können die Länder auch die Verantwortlichkeiten für bestimmte Aufgaben an Nachbarländer oder an die Betreiber des Unternehmensregisters übertragen. Dies fördert die Effizienz und senkt die Verwaltungskosten, da nicht jeder Verwaltungshandgriff mehrfach durchgeführt werden muss.

Insgesamt ist § 707d BGB ein wegweisender Schritt in Richtung Digitalisierung des Gesellschaftsrechts in Deutschland. Er fördert eine effizientere Unternehmensregistrierung, sorgt für mehr Transparenz und erleichtert die Nutzbarkeit der vorhandenen Systeme. Während für Anwälte die Rechtsverordnung und deren Ausgestaltung interessant sind, profitieren auch Laien erheblich von den Vorhaben, die hinter diesem Gesetz stehen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de