
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, unter anderem auch den Vertragsschluss durch Minderjährige. Ein besonders wichtiger Paragraph in diesem Zusammenhang ist § 108. Er befasst sich mit der rechtlichen Situation, wenn Minderjährige Verträge abschließen wollen, aber die Genehmigung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter benötigen.
Im ersten Absatz des Paragraphen wird deutlich: Wenn ein Minderjähriger einen Vertrag abschließt, ist dieser nur dann gültig, wenn der gesetzliche Vertreter, wie zum Beispiel ein Elternteil, seine Zustimmung gibt. Das bedeutet, dass der Wille des Minderjährigen nicht alleine ausreicht, um einen Vertrag rechtskräftig zu machen. Dies schützt Minderjährige davor, unangemessene Verpflichtungen einzugehen, ohne die erforderliche Reife und Einsicht zu besitzen.
Der Ablauf der Genehmigung
Im zweiten Absatz wird beschrieben, was passiert, wenn der Vertragspartner des Minderjährigen die Genehmigung anfordert. Die Aufforderung zur Genehmigung muss dabei direkt an den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden. Eine Genehmigung, die vor dieser Aufforderung oder direkt an den Minderjährigen erklärt wird, ist unwirksam. Dies soll verhindern, dass Minderjährige durch Aussagen von Vertragspartnern in eine unsichere Lage gebracht werden.
Die Zeitspanne, in der die Genehmigung erteilt werden kann, ist auf zwei Wochen begrenzt. Wird in dieser Zeit keine Genehmigung ausgesprochen, dann gilt dies als Ablehnung. Diese Regel legt fest, dass der gesetzliche Vertreter aktiv entscheiden muss, ob er den Vertrag gutheißt oder nicht.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Stellen wir uns vor, ein 16-jähriger Junge namens Max möchte sich ein neues Smartphone kaufen. Er hat bereits einen Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter unterzeichnet. Da er jedoch minderjährig ist, benötigt dieser Vertrag die Genehmigung seiner Mutter. Max glaubt, die Genehmigung seiner Mutter zu bekommen, weil sie ihm das Geld gegeben hat, um das Telefon zu kaufen. Doch die Mutter hat den Vertrag noch nicht gesehen.
Das Mobilfunkunternehmen bemerkt, dass Max minderjährig ist, und fordert seine Mutter zur Genehmigung auf. Sie hat jetzt zwei Wochen Zeit, um zu entscheiden. Wenn sie nach zwei Wochen nichts unternimmt, ist der Vertrag automatisch abgelehnt. Max muss auf die Entscheidung seiner Mutter warten und kann nicht einfach davon ausgehen, dass er den Vertrag auch ohne ihre Einwilligung abschließen konnte.
Wenn die Mutter den Vertrag genehmigt, wird dieser wirksam, und Max kann das Smartphone nutzen. Sollte sie jedoch ablehnen, so hat Max keinen Anspruch auf das Telefon, selbst wenn er den Vertrag bereits unterzeichnet hat.
Ausnahmen von der Regel
Der dritte Absatz des § 108 behandelt einen Sonderfall. Wenn der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, das bedeutet, dass er zum Beispiel im Rahmen eines Ausbildungsplatzes oder eines ähnlichen Vertrages autonom handeln kann, dann tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Das gewährt dem Jugendlichen mehr Freiheit und Verantwortung in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 108 BGB eine wichtige Rolle im Schutz junger Menschen im Rechtsverkehr spielt. Es stellt sicher, dass Minderjährige nicht ohne Zustimmung ihrer Eltern Verträge eingehen können, wodurch sie vor unbedachten Entscheidungen bewahrt werden. Gleichzeitig ermöglicht es ihnen, aktiver am Wirtschaftsleben teilzunehmen, sobald sie dafür bereit sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.