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der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
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die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.
Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die das Zusammenleben von Ehepartnern und deren Vermögensverhältnisse betreffen. Eine wichtige Bestimmung in diesem Zusammenhang ist § 1390, der sich mit den Ansprüchen des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegen Dritte befasst. Aber was bedeutet das konkret für Paare und welche praktischen Auswirkungen hat dieser Paragraph?
Im Wesentlichen beschreibt § 1390 die Möglichkeit für den Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, von einem Dritten einen finanziellen Ersatz zu verlangen. Dies geschieht, wenn der andere Ehegatte (der ausgleichspflichtige Ehegatte) eine unentgeltliche Zuwendung an den Dritten gemacht hat, mit der absicht, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen. Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Ehepartner sich nicht einseitig bereichert, um den anderen zu schädigen.
Wann kann ein Anspruch geltend gemacht werden?
Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten besteht die Möglichkeit, einen Anspruch gegen den Dritten nur dann geltend zu machen, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erstens: Die Zuwendung an den Dritten muss mit der Absicht erfolgt sein, den Ehepartner zu benachteiligen.
- Zweitens: Der Wert dieser Zuwendung muss so hoch sein, dass er den verbleibenden Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten übersteigt.
Dies bedeutet, dass die unentgeltliche Handlung beispielsweise in Form von Geschenken oder finanziellen Übertragungen an einen Freund oder Verwandten geschehen sein könnte. Wenn der Geschenkte nachvollziehbar weiß, dass die Absicht dahinter ist, den anderen Ehepartner zu benachteiligen, kann auch er in die Haftung genommen werden.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Stellen wir uns vor, ein Paar, Anna und Peter, lebt in einer Zugewinngemeinschaft. Nach einigen finanziellen Schwierigkeiten beschließt Peter, seinem Freund Thomas ein teures Auto im Wert von 30.000 Euro zu schenken, ohne Anna davon zu informieren. Das Auto wurde kein Teil der gemeinsamen Vermögensaufstellung, und Peter hat noch Verbindlichkeiten in Höhe von 10.000 Euro.
Nach der Trennung von Anna könnte sie von Thomas verlangen, das Auto zurückzugeben oder den Wert in Höhe von 30.000 Euro zu ersetzen. Der Grund: Peter hat in der Absicht, Anna zu benachteiligen, gehandelt, woraufhin der Anspruch als legitim gilt. Thomas kann seinerseits die Zahlung abwenden, indem er das Auto zurückgibt.
Doch was passiert, wenn Peter stirbt? In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist für Annas Anspruch mit dem Tod von Peter. Selbst wenn der Verstoß erst nach seinem Tod bekannt wird, hat Anna immer noch die Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen – auch wenn Peter eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass § 1390 BGB einen wichtigen Schutzmechanismus für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bietet. Diese Regelung soll sicherstellen, dass ungerechtfertigte Zuwendungen eines Ehepartners an Dritte nicht dazu führen, dass der andere Ehepartner in seiner finanziellen Existenz gefährdet wird.