BGB

Was und wofür ist der § 1138 BGB? Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Der § 1138 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt eine Vielzahl von Grundsatzfragen im Zivilrecht und das auch in Bezug auf Immobilien und Hypotheken. Ein besonders interessantes Gesetz in diesem Zusammenhang ist § 1138 BGB. Hier wird auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs eingegangen. Aber was bedeutet das konkret und warum ist es für Laien und Anwälte von Bedeutung? Lassen Sie uns einen genaueren Blick darauf werfen.

Im Kern besagt § 1138, dass die Vorschriften zu Hypotheken auch für die Forderungen gelten, die dem Eigentümer zustehen. Dabei geht es hauptsächlich darum, dass Informationen, die im Grundbuch verzeichnet sind, als allgemein verbindlich betrachtet werden. Das bedeutet, dass jeder, der eine Immobilie kaufen möchte, sich auf die Inhalte des Grundbuchs verlassen kann. Das schafft Vertrauen im Immobilienverkehr und schützt die Interessen aller Beteiligten.

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs

Der Begriff „öffentlicher Glaube“ ist entscheidend. Er besagt, dass das, was im Grundbuch steht, als richtig angesehen wird, bis das Gegenteil bewiesen ist. Für einen Käufer bedeutet dies, dass er sich darauf verlassen kann, dass die im Grundbuch vermerkten Informationen über Eigentum und Hypotheken stimmen. Sollte sich herausstellen, dass das nicht der Fall ist, kann er in vielen Fällen nicht für seine gutgläubige Annahme verantwortlich gemacht werden.

Ein Beispiel kann helfen, das Konzept zu verdeutlichen. Stellen Sie sich vor, Anna möchte ein Haus kaufen. Im Grundbuch steht, dass das Haus frei von Hypotheken ist. Anna verlässt sich auf diese Informationen und kauft das Haus. Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass eine alte Hypothek auf dem Haus lastet, die nicht im Grundbuch vermerkt ist. Aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs könnte Anna gute Chancen haben, rechtlich gegen diese Hypothek vorzugehen. Sie handelte in gutem Glauben und konnte sich auf die Informationen im Grundbuch verlassen.

Die Bedeutung der Einreden

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Einreden, die dem Eigentümer gemäß § 1137 zustehen. Einredemöglichkeit bedeutet, dass ein Eigentümer sich unter bestimmten Umständen gegen Forderungen wehren kann, die auf einer Hypothek beruhen. Kommt es beispielsweise zu einem Rechtsstreit, so können diese Einreden entscheidend sein, um die Ansprüche des Gläubigers zu erschweren oder sogar zu verhindern.

Ein konkretes Szenario könnte aussehen, dass Klaus als Eigentümer einer Immobilie in finanzielle Schwierigkeiten gerät und seine Hypothek nicht bedienen kann. Der Gläubiger möchte nun auf die Immobilie zugreifen. Klaus kann sich jedoch auf Einreden berufen, die ihm durch § 1137 BGB zustehen. Beispielsweise könnte er argumentieren, dass der Gläubiger nicht im guten Glauben gehandelt hat oder dass ein Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen vorliegt. Dadurch wird die Durchsetzung der Forderung möglicherweise erheblich erschwert.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 1138 BGB eine grundlegende Rolle im deutschen Immobilienrecht spielt. Er schützt Käufer und sorgt für rechtliche Klarheit. Gleichzeitig haben Eigentümer durch die Möglichkeit, Einreden geltend zu machen, ein wichtiges Instrument in der Hand, um ihre rechtlichen Angelegenheiten zu verteidigen. Dies sorgt für eine faire Balance zwischen den Interessen von Käufern, Eigentümern und Gläubigern.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de