
Der § 650u des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschäftigt sich mit dem Bauträgervertrag. Dies ist ein spezieller Vertrag, der häufig in der Immobilienbranche vorkommt. In diesem Vertrag sind die Errichtung oder der Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zentrale Themen. Zudem verpflichtet sich der Bauträger dazu, dem Käufer das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht einzurichten oder zu übertragen.
Ein Bauträgervertrag bietet also nicht nur die Möglichkeit, ein neues Haus zu bauen oder ein bestehendes zu renovieren, sondern regelt auch den rechtlichen Aspekt der Grundstücksübertragung. Dies macht ihn für Käufer und Bauträger gleichermaßen wichtig, da er klare Rechte und Pflichten festlegt.
Was ist ein Bauträgervertrag?
Ein Bauträgervertrag ist eine besondere Form des Werkvertrags. Im Wesentlichen verpflichtet sich der Bauträger, ein Bauwerk zu errichten oder umzugestalten. Außerdem muss er dafür sorgen, dass der Käufer entweder das Grundstück im Eigentum erwirbt oder ein Erbbaurecht erhält. Letzteres ist ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an einem Grundstück, das häufig zur Finanzierung von Bauvorhaben genutzt wird.
Ein Beispiel: Herr Müller möchte ein neues Einfamilienhaus bauen lassen. Er schließt einen Bauträgervertrag mit einer Baugesellschaft ab. In diesem Vertrag steht, dass die Baugesellschaft sein Haus errichten und ihm im Anschluss das Grundstück übergeben wird. Damit hat Herr Müller nicht nur ein Bauwerk, sondern auch das entsprechende Grundstück erworben.
Wichtige Regelungen in Bezug auf den Bau
Bezüglich der Errichtung oder Umgestaltung eines Bauwerks gelten die Vorschriften des Untertitels 1, was bedeutet, dass bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten sind. Diese Vorschriften regeln beispielsweise die Überwachung des Baufortschritts und die Abnahme des Bauwerks.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Vorschriften des Werkvertragsrechts auf diesen Bauträgervertrag anwendbar sind. So gelten beispielsweise die § 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie § 650l und § 650m Absatz 1 nicht. Diese Ausnahme soll sicherstellen, dass der Bauträgervertrag in seiner Form und Struktur einer spezifischen Rechtslage entspricht.
Ein weiteres Beispiel: Angenommen, die Baugesellschaft kann ihrerseits die Lieferung eines bestimmten Baumaterials nicht rechtzeitig sicherstellen. In einem regulären Werkvertrag könnten hier andere Rechte zur Geltung kommen, die jedoch im Bauträgervertrag anders geregelt sind. So schützen die speziellen Regelungen des § 650u sowohl den Käufer als auch den Bauträger, indem sie rechtliche Unsicherheiten minimieren.