
Das deutsche BGB ist für viele Menschen ein eher trockenes Thema. Doch die Regelungen darin betreffen uns häufig mehr, als wir denken. Eine solche Vorschrift ist § 1155, der sich mit dem öffentlichen Glauben an beglaubigte Abtretungserklärungen beschäftigt. Auf den ersten Blick mag das kompliziert erscheinen, doch wir können es leichter verständlich machen.
Im Kern geht es darum, wie Abtretungen von Ansprüchen rechtlich behandelt werden. Wenn jemand eine Forderung hat, beispielsweise eine Mietzahlung, kann diese Forderung an eine andere Person abgetreten werden. § 1155 regelt, dass eine Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen rechtliche Gültigkeit haben und dafür sorgt, dass der Inhaber des Hypothekenbriefs auch wirklich als Berechtigter angesehen wird.
Der öffentliche Glaube an die Abtretung
Öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen sind Dokumente, die von einem Notar oder einer anderen öffentlichen Stelle beglaubigt werden. Sie zeigen, dass eine Forderung wirklich abgetreten wurde. Das Gesetz schafft einen Vertrauensschutz für Dritte, die mit dem neuen Gläubiger Geschäfte machen. Man geht also davon aus, dass diese Abtretungen rechtmäßig sind, solange nichts gegenteiliges bekannt ist.
Schauen wir uns ein Beispiel an: Stellen Sie sich vor, Max hat eine Forderung gegenüber einem Mieter. Er möchte diese Forderung nun an die Firma Müller abtreten. Max erstellt ein Dokument, in dem er schriftlich erklärt, dass die Forderung an Firmeninhaberin Anna Müller abgetreten wird. Dieses Dokument lässt er notariell beglaubigen. Anna ist nun der rechtmäßige Gläubiger, und Dritte, die mit Anna Geschäfte machen, können sich darauf verlassen, dass die Forderung tatsächlich übereignet wurde.
Die Bedeutung der Regelung
Ein weiterer Aspekt ist die Sicherstellung, dass der Gläubiger tatsächlich derjenige ist, der die Forderung besitzt. Das Gesetz sagt, dass die Vorschriften in den §§ 891 bis 899, die sich mit der Eintragung im Grundbuch befassen, auch für die Abtretungserklärungen gelten. Damit wird sichergestellt, dass die Abtretungen auch rechtlich durchsetzbar sind.
Ein anderes Beispiel könnte so aussehen: Die GmbH XYZ hat einen Kredit, den sie an eine Steuerberatung abtritt. Die Übertragung wird notariell beurkundet. Wenn nun ein Gericht einen Überweisungsbeschluss erlässt, dann hat die Steuerberatung die gleichen Rechte, als wäre sie im Grundbuch eingetragen. Das sorgt dafür, dass sie die Forderung auch gegenüber Dritten durchsetzen kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1155 im deutschen BGB eine wichtige Regelung zum Schutz von Gläubigern und zur Gewährleistung von Rechtssicherheit darstellt. Durch die öffentlichen Beglaubigungen wird das Vertrauen in die Abtretungen gestärkt. Daher ist es entscheidend, die Formalitäten korrekt einzuhalten, um auch in rechtlichen Auseinandersetzungen gewappnet zu sein.