
Der § 342 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit der Vereinbarung von Strafen, die nicht in Form von Geldzahlungen zu leisten sind. Dies ist ein wichtiges Thema im deutschen Vertragsrecht und häufig relevant, wenn es um Verpflichtungen und Sicherheiten in Verträgen geht.
Im Grunde genommen sagt dieser Paragraph, dass wenn in einem Vertrag eine Strafe, also eine bestimmte Leistung oder Handlung, vereinbart wird, dies speziellen Regeln folgt. Diese Regeln sind in den §§ 339 bis 341 BGB festgelegt. Für Laien mag das komplex erscheinen, aber die Kernaussage ist, dass nicht immer Geld gezahlt werden muss, wenn jemand eine Vereinbarung bricht.
Was bedeutet das konkret?
Nehmen wir an, zwei Parteien schließen einen Vertrag, in dem eine Partei verspricht, den anderen bei der Fertigstellung eines Projekts zu unterstützen. Sollte die unterstützende Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, könnte eine Strafe in Form eines zusätzlichen Arbeitsaufwands vorgesehen sein, anstatt einer Geldzahlung. Dieser zusätzliche Aufwand könnte etwa die Durchführung von 10 zusätzlichen Arbeitsstunden umfassen.
Wenn also die unterstützende Partei diese Stunden nicht leistet, könnte die andere Partei die Einhaltung der vereinbarten Strafe verlangen. Das BGB besagt jedoch, dass der Anspruch auf Schadensersatz in dieser Situation ausgeschlossen ist, sofern die vereinbarte Strafe eingefordert wird.
Ein Beispiel-Szenario
Stellen wir uns ein weiteres Beispiel vor: Max und Lisa vereinbaren, dass Max, der Handwerker, innerhalb von zwei Wochen die Renovierung von Lisas Wohnung abschließt. Für den Fall, dass Max dies nicht tut, verpflichtete sich Max, an einem Wochenende 10 Stunden zusätzlich zu arbeiten, um die Arbeit zu beenden.
Max schafft es jedoch nicht, die Renovierung termingerecht abzuschließen. Lisa könnte nun die ausgehandelte „Strafe“ von 10 zusätzlichen Stunden von Max fordern. In diesem Fall könnte sie sich allerdings nicht gleichzeitig auch noch Schadensersatz für die Verspätung einfordern, weil die Strafforderungen gemäß § 342 BGB in diesem Fall die einzigen Ansprüche sind, die sie geltend machen kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 342 BGB klarstellt, wie verbindlich derartige Vereinbarungen sind. Er klärt auch, dass der Gläubiger (in unserem Fall Lisa) bei einer solchen Vertragsstrafe auf andere zukünftige Ansprüche verzichten muss.