BGB

Was und wofür ist der § 117 BGB? Scheingeschäft

Der § 117 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Im deutschen Zivilrecht findet man viele Regeln, die das Miteinander von Personen und Firmen regeln. Eine dieser Vorschriften ist § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der sich mit dem sogenannten Scheingeschäft beschäftigt. Aber was genau bedeutet das für den Alltag und in welchen Situationen kann dieses Gesetz relevant werden? Lassen Sie uns das genauer betrachten.

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn eine Willenserklärung, also ein Angebot oder eine Zusage, abgegeben wird, aber nur zum Schein erfolgt und der andere Beteiligte dies akzeptiert. Hierbei handelt es sich um einen Fall, in dem die Absicht, einen rechtlichen Effekt zu erzeugen, nicht ernsthaft verfolgt wird. Stattdessen wird dem anderen Teil nur vorgespiegelt, dass ein tatsächliches Geschäft zustande gekommen ist.

Das Scheingeschäft im Detail

Der erste Absatz von § 117 BGB besagt, dass solche Willenserklärungen, die lediglich zum Schein abgegeben werden, nichtig sind. Das bedeutet, sie haben rechtlich gesehen keine Wirkung. Man kann sich nicht auf sie berufen, und sie sind praktisch bedeutungslos, als ob sie nie existiert hätten.

Im zweiten Absatz wird darauf hingewiesen, dass, wenn durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird, die Vorschriften für dieses verdeckte Geschäft gelten. Das bedeutet, dass, wenn man den Schein eines Geschäfts aufbaut, um ein anderes, rechtlich relevantes Geschäft zu tarnen, die Regeln für das wirkliche Geschäft Anwendung finden.

Beispiel-Szenarien für ein Scheingeschäft

Lassen Sie uns zwei Beispiele durchspielen, um den § 117 BGB verständlicher zu machen.

Im ersten Beispiel haben wir Max und Moritz. Max möchte Moritz einen Gefallen tun und ihm helfen, eine Wohnung zu mieten. Um dies zu tun, gibt Max vor, einen Mietvertrag zu unterschreiben, führt aber in Wirklichkeit keinen Mietvertrag aus. Beide wissen jedoch, dass Max keine Wohnung mietet. In diesem Fall handelt es sich um ein Scheingeschäft. Der Mietvertrag hat rechtlich keine Bedeutung, und keiner der beiden kann sich darauf berufen.

Das zweite Beispiel ist komplexer. Frau Schmidt und ihr Freund Herr Müller möchten ein Fahrzeug verkaufen, wissen jedoch, dass es darum geht, dem Staat Steuern zu umgehen. Sie erstellen einen fingierten Kaufvertrag, bei dem Herr Müller als Käufer auftritt. In diesem Fall könnte man sagen, dass das Scheingeschäft dazu dient, das tatsächliche, steuerlich relevante Geschäft zu verdecken. Da der Kaufvertrag nur zur Täuschung dient, könnte das Gericht entscheiden, dass die Vorschriften, die für den tatsächlichen Kauf gelten, zur Anwendung kommen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 117 BGB ein wichtiges Instrument ist, um die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Scheingeschäfte können nicht nur rechtswidrig, sondern auch schädlich für die Vertragsparteien selbst sein. Es ist daher ratsam, im Umgang mit Verträgen und Willenserklärungen stets transparent und ehrlich zu agieren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de