BGB

Was und wofür ist der § 1172 BGB? Eigentümergesamthypothek

Der § 1172 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt der Paragraph 1172 die sogenannte Eigentümergesamthypothek. Eine Gesamthypothek ist eine Art von Hypothek, die mehrere Grundstücke belastet. Dies passiert häufig, wenn mehrere Eigentümer sich einen Kredit aufnehmen und diesen durch ihre jeweiligen Grundstücke absichern. Ein häufiges Beispiel sind Baugesellschaften oder größere Immobilienprojekte, bei denen mehrere Flächen unter einer Hypothek stehen.

Der Paragraph 1172 legt die Rechte und Pflichten der jeweiligen Eigentümer fest. In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Hypothek den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zusteht. Das bedeutet, dass alle Eigentümer gemeinsam für die Verpflichtungen aus der Hypothek verantwortlich sind. Dies kann eine wirkliche Herausforderung darstellen, vor allem wenn es darum geht, wie ernst es den einzelnen Eigentümern mit ihren anteiligen Verpflichtungen ist.

Die Einzelansprüche der Eigentümer

Im zweiten Absatz wird ein weiterer wichtiger Punkt angesprochen. Jeder Eigentümer hat das Recht, zu verlangen, dass die Hypothek auf den Wert seines Grundstücks beschränkt wird. Dies geschieht im Verhältnis zum Gesamtwert der belasteten Grundstücke. Um dies zu verdeutlichen, schauen wir uns ein Beispiel an.

Angenommen, drei Personen besitzen jeweils ein Grundstück, das sie gemeinsam belastet haben. Die Grundstücke haben folgende Werte:

  • Grundstück A: 100.000 Euro
  • Grundstück B: 200.000 Euro
  • Grundstück C: 300.000 Euro

Die Gesamthypothek beläuft sich auf 600.000 Euro, die diese drei Grundstücke gemeinsam abdecken. Wenn nun jemand möchte, dass die Hypothek auf sein Grundstück beschränkt wird, muss der Wert seines Grundstücks in Relation zum Gesamtwert betrachtet werden.

In diesem Fall ist der Wert von Grundstück A 100.000 Euro und die Summe der Werte aller Grundstücke 600.000 Euro. Das macht ein Verhältnis von 1:6. Somit könnte der Eigentümer von Grundstück A verlangen, dass seine Hypothek auf 100.000 Euro/6, insgesamt also 100.000 Euro, beschränkt wird. Das gibt ihm eine klare Vorstellung davon, wie viel der Hypothek er maximal erhält.

Praktische Bedeutung

Diese Regelung hat für die beteiligten Eigentümer nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine praktische Bedeutung. Sie schützt die Interessen der Einzelnen und ermöglicht es, dass keine Überbelastung durch die Hypothek entsteht. Zudem signalisiert sie, dass die finanziellen Risiken fair verteilt werden. Vor allem in Vermögensfragen ist Transparenz entscheidend.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1172 BGB ein wichtiger Bestandteil des deutschen Hypothekenrechts ist. Er sorgt dafür, dass Eigentümer in einer Gesamthypothek gleichberechtigt sind und ihre individuelle Verantwortung klar definieren können. So wird ein gewisses Maß an Fairness geschaffen, das letztlich beide Seiten schützt – die Gläubiger sowie die Eigentümer. Es ist ratsam, sich im Zweifel rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen, um den besten Umgang mit einer Gesamthypothek zu finden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de