BGB

Was und wofür ist der § 1174 BGB? Befriedigung durch den persönlichen Schuldner

Der § 1174 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt.
(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn über, so hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den ihm nach § 1172 gebührenden Teil des übrig bleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des deutschen Zivilrechts, und dazu gehört auch der § 1174. Dieses Gesetz behandelt die Situation, in der ein persönlicher Schuldner einen Gläubiger befriedigen möchte, der eine Gesamthypothek an mehreren Grundstücken hat. Hierbei entstehen einige spezielle rechtliche Folgewirkungen, die sowohl Laien als auch Anwälte verstehen sollten, insbesondere in Bezug auf Hypotheken und Grundstücke.

Im Kern besagt § 1174, dass, wenn ein Schuldner seine Schulden durch das Eigentum an einem Grundstück begleichen kann, die Hypothek von dem Grundstück, das er zur Befriedigung nutzt, auf ihn übergeht. Dies ist besonders wichtig, wenn der Gläubiger ebenfalls eine Hypothek auf mehrere Grundstücke hat. Daher wird die Hypothek auf dem Grundstück, das zur Befriedigung verwendet wird, auf den Schuldner übertragen, während die Hypothek auf den anderen Grundstücken erlischt.

Was bedeutet das konkret?

Um dies besser zu verstehen, betrachten wir ein Beispiel: Nehmen wir an, ein Kreditnehmer hat eine Gesamthypothek auf drei verschiedene Grundstücke. Aus finanziellen Gründen kann er jedoch nur einen Teil seiner Schulden zurückzahlen und entscheidet sich, dies durch den Verkauf eines der Grundstücke zu tun. In diesem Fall könnte die Hypothek, die ursprünglich auf allen drei Grundstücken lastete, ganz oder teilweise auf das Grundstück übergehen, das verkauft wird. Sollte der Käufer des Grundstücks in der Lage sein, dem Gläubiger zu befriedigen, erlischt die Hypothek auf den anderen beiden Grundstücken.

Ein weiterer Aspekt von § 1174 bezieht sich auf die Regelung des teilweisen Ersatzes. Wenn der Schuldner nur einen Teil der Schuld begleichen kann, wird der Betrag, der durch die Hypothek auf das betreffende Grundstück übertragen wird, mit dem verbleibenden Teil der Hypothek angerechnet. Das bedeutet konkret, dass der Eigentümer dieses Grundstücks seinen Teil der Hypothek gegen den bestehenden Betrag der Gesamthypothek geltend machen kann.

Ein Szenario zur Veranschaulichung

Stellen wir uns vor, ein Unternehmer ist Eigentümer von zwei Gewerbeimmobilien, die durch eine Gesamthypothek gesichert sind. Aufgrund von Zahlungsproblemen kann er seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen und hat nur die Möglichkeit, eine der beiden Immobilien zu verkaufen. Er verkauft Immobilie A und nutzt den Erlös, um eine Teilzahlung der Hypothek zu leisten. Laut § 1174 würde die Hypothek auf Immobilie A jetzt auf den neuen Eigentümer übergehen, während die Hypothek auf Immobilie B erlischt. Sollte der neue Eigentümer lediglich einen Teilbetrag der Hypothek bezahlen können, wird dieser Betrag auf die verbleibende Hypothek angerechnet.

Dieses Beispiel verdeutlicht die komplexen Zusammenhänge zwischen Schuldner, Gläubiger und mehreren Grundstücken. Es ist entscheidend für jeden, der in solche finanziellen Transaktionen verwickelt ist, die rechtlichen Implikationen zu verstehen. Sowohl Laien als auch Fachleute müssen sich der Regelungen bewusst sein, um angemessen und rechtssicher agieren zu können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de