BGB

Was und wofür ist der § 558 BGB? Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Der § 558 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(+++ § 558: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Der Paragraph 558 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschäftigt sich mit der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Doch was bedeutet das konkret? Der Gesetzestext gibt dem Vermieter das Recht, die Miete anzuheben, wenn zwischen zwei Mieterhöhungen mindestens 15 Monate vergangen sind und der Mietpreis nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt. Dabei spielt auch die Kappungsgrenze eine wichtige Rolle, die besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen darf.

Ein zentraler Aspekt ist, wie die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wird. Sie basiert auf den Mieten, die in den letzten sechs Jahren in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Kommune für vergleichbaren Wohnraum gezahlt wurden. Wohnraum, dessen Höhe durch gesetzliche Regelungen oder Förderzusagen festgelegt wurde, ist hier jedoch ausgenommen. Dies schützt Mieter vor unverhältnismäßigen Preiserhöhungen und sorgt für eine gewisse Stabilität auf dem Mietmarkt.

Die Kappungsgrenze und ihre Ausnahmen

Eine weitere wichtige Regelung in § 558 ist die Kappungsgrenze. Diese besagt, dass Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent steigen dürfen. In besonders angespannten Wohnlagen kann dieser Prozentsatz sogar auf 15 Prozent sinken, um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum aufrechtzuerhalten. Hierbei liegt es an den jeweiligen Landesregierungen, festzulegen, welche Gebiete als besonders gefährdet gelten.

Doch es gibt auch Ausnahmen von der Kappungsgrenze. Eine solche Ausnahme tritt ein, wenn die Pflicht des Mieters zur Zahlung einer Ausgleichszahlung entfällt. Das kann zum Beispiel passieren, wenn öffentliche Bindungen wegfallen. In solchen Fällen kann die Miete unter Umständen auch deutlich über die Kappungsgrenze hinaus steigen.

Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung

Um die Theorie greifbarer zu machen, betrachten wir zwei Beispiele aus der Praxis:

  • Beispiel 1: Herr Müller wohnt seit drei Jahren in einer Wohnung, die zu einem Mietpreis von 800 Euro angeboten wurde. Nach 15 Monaten ohne Erhöhung möchte der Vermieter die Miete auf 950 Euro anheben. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 900 Euro. Herr Müller muss zustimmen, da die Erhöhung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegt – sie beträgt weniger als 20 Prozent und wird von der Vergleichsmiete gedeckt.
  • Beispiel 2: Frau Schmidt hat in einem besonders angespannten Wohngebiet gewohnt. Ihr Vermieter möchte nach zwei Jahren die Miete von 700 Euro auf 900 Euro erhöhen. Hier könnte unter Umständen die Kappungsgrenze von 15 Prozent greifen, was bedeutet, dass eine Erhöhung nur bis auf 805 Euro zulässig wäre.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 558 BGB versucht, eine Balance zwischen dem Interesse der Vermieter und dem Schutz der Mieter herzustellen. Mieterhöhungen dürfen nicht unbeschränkt erfolgen, und es gibt klare Vorgaben zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dennoch ist es für Mieter ratsam, sich über ihre spezifische Situation im Klaren zu sein und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, wenn sie mit einer Mieterhöhung konfrontiert werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de