
Ein Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien. Wenn jemand im Namen einer anderen Person einen Vertrag abschließt, spricht man von der Vertretung. Doch was passiert, wenn diese Person nicht die Befugnis hat, im Namen des anderen zu handeln? Genau hier kommt § 177 des deutschen BGB ins Spiel.
Dieser Paragraph regelt, unter welchen Bedingungen ein Vertrag zustande kommt, wenn jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen handelt. Grundsätzlich gilt: Der Vertrag ist nur gültig, wenn die tatsächlich vertretende Person, also der Vertretene, diesen Vertrag genehmigt. Andernfalls kann er sich später von den Auswirkungen des Vertrags distanzieren.
Genehmigung ist entscheidend
Nehmen wir ein Beispiel, um das Ganze zu verdeutlichen. Angenommen, Person A möchte einen Vertrag für Person B abschließen, hat jedoch keine Vollmacht. Person C, der mit Person B einen Vertrag abschließen möchte, ist sich darüber nicht im Klaren. Der Vertrag, den A mit C abschließt, ist zunächst unwirksam, solange B nicht zustimmt.
Nach dem Gesetz hat C das Recht, von B eine Erklärung über die Genehmigung des Vertrags zu verlangen. Wenn B nun in einer Situation ist, in der C um eine Entscheidung bittet, muss B direkt auf C zugehen und seine Entscheidung mitteilen. Dabei ist zu beachten: Eine vorherige Zustimmung oder Ablehnung, die B A gegenüber äußert, zählt nicht – sie wird unwirksam.
Fristen und Konsequenzen
Ein weiteres wichtiges Detail ist die Frist für die Genehmigung. B hat zwei Wochen Zeit, um nach Erhalt der Aufforderung durch C seine Entscheidung zu treffen. Schafft es B nicht, eine Erklärung abzugeben, wird die Genehmigung automatisch als verweigert angesehen.
Zurück zu unserem Beispiel: B hat die Aufforderung von C erhalten. Er hat ab dem Moment zwei Wochen Zeit, um dem C zu sagen, ob er dem Vertrag zustimmt oder nicht. Versäumt er diese Frist, kann C die Genehmigung nicht mehr erwarten und sieht den Vertrag als nicht gültig an.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 177 BGB klarstellt, wie wichtig die Vertretungsmacht beim Vertragsschluss ist. Jeder sollte sich bewusst sein, dass Verträge, die ohne die nötige Befugnis abgeschlossen werden, nur dann rechtlich bindend sind, wenn die betroffene Person nachträglich zustimmt. Das schützt nicht nur die Vertretenen, sondern fördert auch eine klare Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien.