BGB

Was und wofür ist der § 1187 BGB? Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere

Der § 1187 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.

In der Welt des deutschen Zivilrechts spielt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine zentrale Rolle. Besonders im Bereich der Sicherheiten ist § 1187 von Bedeutung. Dieses Gesetz regelt die Sicherung von Forderungen, die aus bestimmten Finanzinstrumenten, wie beispielsweise Schuldverschreibungen oder Wechseln, entstehen. Grundsätzlich geht es darum, wie Gläubiger ihre Ansprüche absichern können und dabei welche rechtlichen Bedingungen zu beachten sind.

Eine Sicherungshypothek kann für Inhaber- und Orderpapiere bestellt werden. Diese Art von Hypothek dient speziellen Zwecken, schaut man sich die gesetzlichen Bestimmungen an. Im Gegensatz zu anderen Arten von Hypotheken kann die Sicherungshypothek auch dann bestehen, wenn sie im Grundbuch nicht explizit als solche aufgeführt ist. Diese Flexibilität gibt Gläubigern einen zusätzlichen Schutz und eine Möglichkeit, ihre Ansprüche effektiver zu sichern.

Ein Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, jemand hat ein Unternehmen und gewährt einem Geschäftspartner ein Darlehen. Um sicherzustellen, dass das Darlehen zurückgezahlt wird, könnte der Unternehmer eine Sicherungshypothek auf eine Immobilie des Geschäftspartners eintragen lassen. Dieser Immobilie könnte ein Wertpapier zugrunde liegen, auf das der Geschäftspartner eine Schuldverschreibung hält. Wenn der Geschäftspartner die Schulden nicht begleicht, hat der Unternehmer das Recht, die Immobilie zu verwerten, um seine Forderungen zu decken.

Da die Hypothek laut § 1187 als Sicherungshypothek gilt, auch wenn sie nicht ausdrücklich so im Grundbuch benannt wird, hat der Unternehmer Rechtssicherheit, selbst wenn es in der Dokumentation Unklarheiten gibt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen zu beachten. So besteht beispielsweise kein Anspruch auf eine Löschung der Hypothek, auch wenn die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen dafür zu gelten scheinen.

Wichtige Aspekte der Sicherungshypothek

Für Anwälte ist es wichtig zu verstehen, dass die Regelung in § 1187 einige Besonderheiten aufweist. So wird klargestellt, dass die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 nicht angewendet wird. Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen, in denen sonst eine Löschung einer Hypothek gefordert werden könnte, der Gläubiger hier abgesichert bleibt. Es ist relevant für alle Beteiligten, sich bewusst zu sein, wie und wann Sicherungshypotheken rechtsgültig bestellt werden können.

Für Laien bietet § 1187 eine gewisse Sicherheit, dass ihre finanziellen Ansprüche gegenüber Schuldnern durch die Eintragung einer Hypothek auf Immobilien gestützt werden können. Wichtig ist jedoch, sich auch über die Bedingungen und die Art der Hypothek im Klaren zu sein. Ein juristischer Berater kann hier wertvolle Unterstützung bieten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de