BGB

Was und wofür ist der § 1190 BGB? Höchstbetragshypothek

Der § 1190 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.
(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.
(4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.

§ 1190 des BGB regelt die Höchstbetragshypothek. Diese spezielle Art der Hypothek erlaubt es dem Gläubiger, einen Höchstbetrag festzulegen, bis zu dem ein Grundstück als Sicherheit dient. Diese Regelung ist wichtig, um sowohl den Gläubiger als auch den Schuldner zu schützen. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, seine Forderungen abzusichern, während der Schuldner genau weiß, in welchem Rahmen er haften muss.

Bei der Bestellung einer Höchstbetragshypothek wird lediglich der maximale Betrag ins Grundbuch eingetragen, nicht jedoch die genaue Forderung. Das bedeutet, dass die konkrete Höhe der Forderung im Voraus nicht festgelegt werden muss. Es bleibt dem Gläubiger vorbehalten, die Höhe der Forderung später zu bestimmen. Dadurch bleibt eine gewisse Flexibilität in den Vertragsbedingungen erhalten und ermöglicht eine einfache Anpassung, sollte sich die finanzielle Situation ändern.

Wichtige Punkte zur Höchstbetragshypothek

In Absatz 2 wird konkretisiert, dass bei verzinslichen Forderungen die Zinsen im Höchstbetrag berücksichtigt werden. Dies ist relevant, da es die potenzielle Schuld des Schuldners erhöht, sollte der Zinsbetrag steigen. Ein Schuldner sollte sich also darüber im Klaren sein, dass die tatsächliche Belastung durch die Zinsen gegebenenfalls den im Grundbuch vermerkten Höchstbetrag übersteigt.

Der dritte Absatz legt fest, dass die Höchstbetragshypothek als Sicherungshypothek betrachtet wird, auch wenn sie im Grundbuch nicht ausdrücklich so genannt ist. Dies bedeutet, die rechtlichen Wirkungen bleiben bestehen, unabhängig von der Nomenklatur. Die rechtliche Sicherheit wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Beispiel-Szenario

Stellen Sie sich vor, Herr Müller hat ein Grundstück, das er als Sicherheit für ein Darlehen verwenden möchte. Er nimmt einen Kredit über 100.000 Euro auf und vereinbart mit der Bank eine Höchstbetragshypothek von 150.000 Euro, um auch mögliche Zinsforderungen abzusichern. Der Höchstbetrag wird im Grundbuch eingetragen, was Herrn Müller eine gewisse Flexibilität ermöglicht.

Im Verlauf der Zeit steigen die Zinsen. Die Bank kann nun die Zinsansprüche einfach innerhalb des festgelegten Höchstbetrags geltend machen. Herr Müller muss also darauf vorbereitet sein, dass die Zinszahlungen die ursprünglich erwarteten Beträge erheblich übersteigen könnten, aber er hat immer noch die Sicherheit, dass seine maximale Haftung auf die 150.000 Euro begrenzt bleibt.

Ein weiteres Szenario könnte die Übertragung der Forderung an einen neuen Gläubiger betreffen. Wenn die Bank die Forderung an eine andere Bank verkauft, ist die Höchstbetragshypothek nicht automatisch übertragbar. Der neue Gläubiger könnte nicht einfach die bereits eingetragene Hypothek übernehmen. Er müsste eigene Vereinbarungen treffen, um die Sicherheit zu reformulieren, was potenziell zu weiteren Kosten und Komplikationen führen könnte.

Zusammengefasst ermöglicht die Höchstbetragshypothek eine klare und flexible Lösung für die Absicherung von Forderungen. Sie bietet sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner Regelungen, die eine Lösung für sich verändernde finanzielle Umstände ermöglichen, während gleichzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen gewahrt bleiben.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de