
Der § 758 des deutschen BGB besagt, dass der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft nicht der Verjährung unterliegt. Dies klingt erst einmal kompliziert, lässt sich aber leicht erläutern. Um dies zu verstehen, schauen wir uns zunächst an, was mit dem Begriff „Gemeinschaft“ gemeint ist. In rechtlichen Zusammenhängen spricht man oft von Gemeinschaften, wenn mehrere Personen gemeinsam einen bestimmten Eigentumstitel haben. Das kann beispielsweise eine Erbengemeinschaft sein, wenn mehrere Menschen gemeinsam ein Erbe antreten.
Der zentrale Punkt dieses Gesetzes ist die Unverjährbarkeit des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft. Das heißt, egal wie viel Zeit vergeht, das Recht, die Gemeinschaft aufzulösen, bleibt immer bestehen. Bei anderen verjährbaren Ansprüchen, wie zum Beispiel Schadensersatzforderungen, hat man oft nur einen festgelegten Zeitraum, in dem man rechtliche Schritte einleiten kann. Hier jedoch nicht.
Welche Auswirkungen hat das auf die Praxis?
Ein Beispiel kann helfen, die Bedeutung klarer zu machen. Stellen wir uns vor, Max und Anna erben gemeinsam eine Immobilie von ihrem Onkel. Über die Jahre bleibt die Beziehung zwischen den beiden angespannt. Max möchte verkaufen, Anna hingegen möchte die Immobilie behalten. Selbst wenn Max nicht sofort handelt und die Dinge einfach weiter laufen lässt, hat er trotzdem jederzeit das Recht, die Gemeinschaft aufzuheben.
Das bedeutet, dass Max nach 10 Jahren, 20 Jahren oder sogar später noch zur Klage schreiten kann, um die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Der Stress oder die Unannehmlichkeiten, die aus der geteilten Immobilie resultieren, können also auch über einen langen Zeitraum hinweg bestehen bleiben.
Vor- und Nachteile der Unverjährbarkeit
Die Regelung hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Ein Vorteil ist, dass niemand gezwungen ist, zeitlich unter Druck zu setzen, um seine Rechte durchzusetzen. Das gibt den Beteiligten mehr Zeit, eine einvernehmliche Lösung zu finden, ohne in einer Frist gefangen zu sein.
Ein Nachteil könnte allerdings sein, dass eine dauerhafte Unsicherheit besteht. Wenn eine Gemeinschaft auf unbestimmte Zeit bestehen bleibt, kann das zu Spannungen zwischen den Beteiligten führen. Es bleibt unklar, wie lange die Unsicherheiten andauern. In einigen Fällen kann das sogar die zwischenmenschlichen Beziehungen belasten.
Insgesamt zeigt der § 758 BGB also deutlich, dass der Gesetzgeber dem Anspruch auf Aufhebung von Gemeinschaften einen besonderen Schutz zukommen lässt. Dies soll sicherstellen, dass jeder Beteiligte das Recht hat, eine klare Regelung herbeizuführen, wann immer er es für notwendig erachtet.