
Im deutschen Zivilrecht spielt die Verjährung eine zentrale Rolle. Insbesondere § 198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt die Verjährung bei Rechtsnachfolge. Es ist ein wenig trockenes Recht, aber es ist wichtig, um zu verstehen, wie Ansprüche aufrecht erhalten werden können, wenn Eigentum oder Ansprüche von einer Person auf eine andere übertragen werden.
Der Kern des § 198 BGB besagt, dass die Zeitspanne, in der ein Anspruch verjährt ist, dem neuen Besitzer einer Sache zugutekommt, wenn diese durch Rechtsnachfolge in seinen Besitz gelangt. Dies gilt insbesondere, wenn der vorherige Besitzer—also der Rechtsvorgänger—bereits für eine gewisse Zeit im Besitz der Sache war, bevor sie an den neuen Besitzer überging.
Was bedeutet das konkret?
Nehmen wir an, Sie besitzen ein Gemälde, das Sie bei einem Kunsthandel gekauft haben. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten entscheiden Sie sich, das Gemälde an Ihren Freund Hans zu verkaufen. Angenommen, das Gemälde hat einen Wert von 1.000 Euro, und jemand sonst behauptet, dass die Rechte an diesem Gemälde Ihnen aufgrund eines alten Schuldtitels zustehen.
Wenn jemand auf dieses Recht pochen möchte, muss er normalerweise sicherstellen, dass sein Anspruch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt in vielen Fällen drei Jahre. Wenn Hans das Gemälde nach zwei Jahren und acht Monaten erhält, hat die bereits verstrichene Verjährungszeit während Ihres Besitzes Hans‘ Nachteil in diesem Szenario gemindert.
Da es seit Ihrem Erwerb nicht mehr als drei Jahre vergangen sind, bleibt der Anspruch auf das Gemälde auch für Hans gültig. Das bedeutet, Hans kann sich auch dann sicher fühlen, wenn jemand versucht, das Gemälde zurückzufordern, weil die Zeitspanne, in der der vorherige Besitzer über das Gemälde verfügte, ihnen nicht schadet.
Ein weiteres Beispiel
Stellen Sie sich jetzt vor, dass Sie ein Mietverhältnis mit einem Mieter haben. Ihr Mieter kündigt den Vertrag, und nach einigen Monaten übergibt er die Kaution an einen neuen Mieter, den Sie begrüßen. Wenn der alte Mieter versehentlich 600 Euro an Kaution schuldet, gilt auch hier die Verjährung.
Da der alte Mieter seine Schulden bereits seit zwei Jahren bei Ihnen hat, sind diese nicht mehr durchsetzbar, wenn die drei Jahre Verjährungsfrist bereits abgelaufen sind. Doch die Zeit, in der Ihr Mieter die Wohnung gemietet hat, wird Hans, dem neuen Mieter, zugutekommen, sofern er in die Ansprüche des alten Mietverhältnisses eintritt und keine direkten Schulden übernommen hat.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass § 198 BGB eine Schutzfunktion hat. Sie erleichtert dem neuen Besitzer, die Rechte des alten Besitzers zu verteidigen, anstatt diese Ansprüche zu verlieren, nur weil die Frist für die Durchsetzung abgelaufen war.