BGB

Was und wofür ist der § 120 BGB? Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Der § 120 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es viele Regelungen, die das tägliche Leben betreffen. Eine interessante Norm ist § 120. Sie beschäftigt sich mit der Anfechtbarkeit von Willenserklärungen, die fehlerhaft übermittelt wurden. Doch was genau bedeutet das? Und wie kann es im Alltag relevant werden?

Eine Willenserklärung ist eine rechtliche Erklärung, die Ausdruck eines Wills ist. Wenn jemand beispielsweise ein Angebot macht oder einen Vertrag abschließt, stellt dies eine Willenserklärung dar. Wenn nun diese Erklärung durch einen Übermittler – sei es ein Mensch oder ein technisches System – falsch übermittelt wird, kann dies weitreichende Folgen haben. § 120 erlaubt es, solche fehlerhaft übermittelten Erklärungen anzufechten.

Was bedeutet das konkret?

Das Gesetz besagt, dass eine Willenserklärung, die durch einen Fehler bei der Übermittlung nicht korrekt angekommen ist, ebenfalls angefochten werden kann. Dies geschieht unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 119, wo es um irrtümlich abgegebene Willenserklärungen geht. Diese Regelung schützt die Parteien und fördert die Rechtssicherheit.

Nehmen wir ein Beispiel, um den Sachverhalt zu verdeutlichen: Anna möchte ihrem Freund Max einen Gegenstand verkaufen. Sie schickt ihm eine Nachricht, in der sie den Preis von 100 Euro angibt. Leider hat sie sich vertan. Stattdessen wollte sie, dass Max den Gegenstand für 50 Euro kauft. Es passiert, dass die Nachricht über den Messenger-Dienst über einen Fehler im Netz als 500 Euro ankommt. Max denkt, er kann den Artikel für 500 Euro kaufen, und akzeptiert das Angebot.

Das Szenario der Anfechtung

Hierbei könnte Anna, gemäß § 120, die Willenserklärung anfechten, weil die Übermittlung fehlerhaft war. In diesem Fall ist sie fehlgeleitet worden, und Max hat die Willenserklärung unter falschen Voraussetzungen akzeptiert. Es stellt sich die Frage, ob in diesem Fall das Angebot von Anna gegenüber Max bindend ist. Die Antwort könnte bejahend sein, aber Anna hat die Möglichkeit, sich auf die falsche Übermittlung zu berufen.

Wenn Anna die Anfechtung erklärt, würde dies bedeuten, dass das Angebot für 500 Euro nicht gültig ist. Max könnte dann verstehen, dass die 50 Euro die korrekte Preisangabe ist. Die Regelung schützt also Anne davor, an ein falsches Angebot gebunden zu sein, das aufgrund einer fehlerhaften Übermittlung entstanden ist.

Fazit: § 120 BGB ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Vertragsrechts. Sie sorgt dafür, dass Fehler bei der Übermittlung von Willenserklärungen nicht automatisch zu Nachteilen für die Parteien führen. Stattdessen können solche Erklärungen angefochten werden, um Missverständnisse und mögliche Schäden zu vermeiden. Dieses Gesetz fördert ein sicheres und gerechtes Miteinander im Geschäftsverkehr.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de