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den Zahlungsvorgang autorisiert,
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in betrügerischer Absicht gehandelt,
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eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder
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vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen
hat. Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es viele Regelungen, die den Alltag von Verbrauchern, Banken und Zahlungsdienstleistern betreffen. Eine besonders wichtige Vorschrift ist § 675w, die sich mit der Authentifizierung von Zahlungsvorgängen beschäftigt. Diese Norm ist relevant, wenn es um strittige Zahlungen geht und klärt, wer die Beweislast trägt, wenn eine autorisierte Zahlung in Frage gestellt wird.
Im Wesentlichen besagt § 675w, dass im Streitfall der Zahlungsdienstleister nachweisen muss, dass die Zahlung ordnungsgemäß authentifiziert wurde. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass ein spezifisches Zahlungsinstrument, wie beispielsweise eine Kreditkarte oder ein Online-Banking-Verfahren, korrekt genutzt wurde. Dabei sollte der Zahlungsdienstleister glaubhaft belegen, dass alle Sicherheitselemente und Verfahren eingehalten wurden, um Betrug zu vermeiden.
Was genau bedeutet Authentifizierung?
Die Authentifizierung ist der Prozess, durch den ein Zahlungsdienstleister bestätigt, dass ein Nutzer berechtigt ist, die Zahlung mit dem spezifischen Zahlungsinstrument durchzuführen. Dies geschieht häufig durch Sicherheitsmerkmale wie PINs, biometrische Daten oder Einmalpasswörter. Einfach gesagt, der Dienstleister muss nachweisen, dass derjenige, der die Zahlung veranlasst hat, tatsächlich auch der Berechtigte ist.
Ein zentraler Punkt in § 675w ist, dass die bloße Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsinstruments nicht ausreicht. Der Zahlungsdienstleister muss auch nachweisen, dass der Zahlungsvorgang nicht durch irgendwelche Störungen beeinträchtigt wurde und alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beachtet wurden. Wenn diese Punkte nicht genügend belegt werden können, ist der Nachweis der Autorisierung nicht gegeben.
Beispiel-Szenario
Stellen wir uns vor, Max möchte ein neues Smartphone online kaufen. Er bezahlt per Kreditkarte, aber einen Tag später stellt er fest, dass der Betrag von seinem Konto abgebucht wurde, ohne dass er die Bestellung während des Kaufvorgangs veranlasst hat. Er kontaktiert die Bank und widerspricht der Zahlung.
In diesem Fall muss die Bank als Zahlungsdienstleister beweisen, dass die Zahlung korrekt autorisiert wurde. Dazu muss die Bank nachweisen, dass:
- Max beim Kauf seine Kreditkarte richtig verwendet hat.
- Die Authentifizierung erfolgreich durchgeführt wurde, beispielsweise durch Eingabe seiner PIN oder durch eine andere Sicherheitsmaßnahme.
- Es keine technischen Störungen gab, die den Zahlungsvorgang beeinträchtigen könnten.
Falls die Bank nicht genügend Beweise vorlegen kann, kann sie den Betrag nicht einziehen und muss die Zahlung für Max rückgängig machen. In diesem Fall wäre er durch § 675w geschützt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 675w für eine klare Verteilung der Beweislast in Streitfällen sorgt, wenn es um die Autorisierung von Zahlungsvorgängen geht. Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass sie alle erforderlichen Nachweise erbringen, um die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu gewährleisten.