BGB

Was und wofür ist der § 1247 BGB? Erlös aus dem Pfande

Der § 1247 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

Der § 1247 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezieht sich auf das Pfandrecht und klärt, was mit dem Erlös geschieht, der aus der Verwertung eines Pfandes entsteht. Ein Pfand ist ein Objekt, das als Sicherheit für eine Schuld dient. Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der Pfandgläubiger das Recht, das Pfand zu verwerten und den Erlös zu verlangen. Dieser Paragraph regelt also das Verhältnis zwischen dem Erlös aus dem Pfand und der zugrunde liegenden Forderung.

Im Wesentlichen besagt dieser Paragraph, dass der Erlös aus dem Pfand dem Pfandgläubiger zusteht, um seine Forderung zu befriedigen. Damit wird die Forderung, die der Gläubiger gegenüber dem Schuldner hat, als „berichtigt“ betrachtet, soweit der Erlös die offene Schuld deckt. Das bedeutet, wenn der Erlös aus dem Pfand mindestens so hoch ist wie die fällige Forderung, ist die Schuldenlast des Schuldners in diesem Umfang erloschen. Sollte der Erlös jedoch niedriger sein, bleibt der Gläubiger berechtigt, den restlichen Betrag vom Schuldner einzufordern.

Wie funktioniert das in der Praxis?

Stellen wir uns ein Beispiel vor: Anna hat bei ihrer Bank einen Kredit in Höhe von 10.000 Euro aufgenommen. Um den Kredit abzusichern, hat sie einen teuren Schmuck als Pfand hinterlegt. Wenn Anna in finanzielle Schwierigkeiten gerät und die Bank nicht mehr rechtzeitig ihre Raten erhält, entscheidet sich die Bank, den Schmuck zu verkaufen.

Angenommen, die Bank verkauft den Schmuck für 8.000 Euro. Gemäß § 1247 BGB steht dieser Erlös der Bank zu. In diesem Fall wird die Forderung von 10.000 Euro anteilig getilgt. Es sind nun noch 2.000 Euro offen, die Anna der Bank noch schuldet. Die Bank kann diesen Betrag weiterhin von Anna verlangen.

Erweiterung des Beispiels

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1247 BGB eine klare Regelung bietet, wie mit dem Erlös aus einem Pfand umzugehen ist. Es schützt sowohl die Interessen des Gläubigers als auch des Schuldners in der schwierigen Situation der Forderungseintreibung. Verständnis für diese Regelung zu haben, kann hilfreich sein, sowohl für Laien als auch für Juristen, um die Mechanismen des Pfandrechts besser zu begreifen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de