BGB

Was und wofür ist der § 1259 BGB? Verwertung des gewerblichen Pfandes

Der § 1259 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.

Der § 1259 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt die Verwertung von gewerblichen Pfändern. Dieses Gesetz thematisiert einen speziellen Fall, in dem sowohl der Eigentümer als auch der Pfandgläubiger Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. In einfachen Worten geht es darum, wie diese Parteien mit Pfandgegenständen verfahren können, die einen festen Marktwert haben.

Das Besondere an diesem Paragraphen ist die Flexibilität, die er den Vertragspartnern bei der Verwertung von Pfändern einräumt. Wenn ein Unternehmen einen Pfandkredit aufnimmt, kann vereinbart werden, dass der Pfandgläubiger – also derjenige, der Geld leiht – das Pfand selbst verkaufen darf. Dies kann er entweder direkt oder durch Beauftragte tun und muss dabei den aktuellen Marktpreis ansetzen. Diese Regelung trägt dazu bei, die Liquidität der Geschäftspartner zu erhöhen und vermeidet langwierige Verkaufsverfahren.

Die Grundlagen der Verwertung

Die Regelung erlaubt es, bereits bei der Verpfändung zu klären, dass der Pfandgläubiger das Recht hat, die Verwertung des Pfandes selbst in die Hand zu nehmen. Beispielsweise könnte ein Maschinenbauunternehmen einem anderen Unternehmen eine Maschine als Pfand geben. Wenn das andere Unternehmen die Schulden nicht begleicht, kann der Pfandgläubiger die Maschine zum Marktpreis verkaufen, ohne dass eine komplexe rechtliche Prüfung erforderlich ist.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass bei solchen Vereinbarungen der Börsen- oder Marktpreis am Tag der Fälligkeit der Forderung als Grundlage für die Berechnung der Schulden gilt. Das bedeutet, dass die Parteien sich darauf einigen können, dass die Schulden durch den Verkauf des Pfandes beglichen werden, und sie müssen sich nicht mehr mit vorher festgelegten Werten auseinandersetzen.

Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir an, ein Start-up im Technologiesektor hat ein wertvolles Patente als Pfand hinterlegt, um einen Kredit zu sichern. Das Unternehmen hat eine Vereinbarung getroffen, die im Sinne des § 1259 BGB lautet, dass die Bank das Patent direkt vermarkten darf. Sollte das Start-up in finanzielle Schwierigkeiten geraten und den Kredit nicht zurückzahlen, kann die Bank das Patent einfach verkaufen, ohne auf die Zustimmung des Start-ups zu warten.

Wenn das Patent an einem bestimmten Tag einen Marktwert von 100.000 Euro hat und die Bank das Patent verkauft, gilt dieser Betrag als beglichen. Das Erfrischen dieses Prozesses macht die Entscheidungsfindung für beide Seiten einfacher und schneller. Es reduziert rechtliche Unsicherheiten und verkürzt die Zeit, die benötigt wird, um Forderungen einzutreiben.

Insgesamt sorgt § 1259 BGB für eine klare Regelung in einem gewerblichen Umfeld, insbesondere wenn es um die Verwertung von Pfandgegenständen geht. Das Gesetz bietet Unternehmern ein gewisses Maß an Sicherheit und Flexibilität und ermöglicht ein effizientes Handeln im Fall von Kreditproblemen. In einer Zeit, in der Unternehmen oft unter Druck stehen, kann sich dies als besonders wertvoll erweisen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de