BGB

Was und wofür ist der § 126 BGB? Schriftform

Der § 126 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des deutschen Rechts, darunter auch die Formvorschriften für rechtliche Vereinbarungen. Ein wichtiges Gesetz in diesem Kontext ist § 126, der die schriftliche Form behandelt. Die Vorschrift legt fest, unter welchen Bedingungen eine schriftliche Urkunde benötigt wird und welche Anforderungen dabei zu beachten sind. Dies betrifft sowohl Verträge als auch andere Dokumente, die rechtliche Relevanz haben.

Doch was bedeutet das konkret? Grundsätzlich besagt § 126, dass eine Urkunde von der Person, die sie ausstellt, eigenhändig durch eine Unterschrift oder eine notariell beglaubigte Handschrift unterzeichnet werden muss. Die Absicht ist klar: Ein Dokument soll rechtsgültig sein und die Unterschrift dient dabei als Zeichen der Zustimmung. Somit kann man im Streitfall nachvollziehen, wer welchem Dokument zugestimmt hat.

Die Unterzeichnung von Verträgen

Ein zentraler Aspekt von § 126 ist, dass bei Verträgen die Unterzeichnung der beteiligten Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muss. Das klingt vielleicht kompliziert, ist aber leicht zu verstehen. Wenn beispielsweise zwei Personen einen Mietvertrag abschließen wollen, sollten beide den gleichen Vertrag unterschreiben. Dies sichert die klare Zustimmung beider Parteien und vermeidet Missverständnisse.

In der Praxis gibt es jedoch auch eine Vereinfachung: Wenn mehrere gleichlautende Urkunden erstellt werden, genügt es, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet. Das bedeutet, dass beide Parteien nicht unbedingt dasselbe Dokument unterschreiben müssen, solange die Unterschriften korrekt zugeordnet sind.

Die elektronische Form und notarielle Beurkundung

Ein weiterer wichtiger Punkt in diesem Paragraphen ist die Möglichkeit, die schriftliche Form durch eine elektronische Form zu ersetzen, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich anders vorschreibt. Dies hat gerade in der heutigen digitalen Welt an Bedeutung gewonnen. So können beispielsweise viele Verträge online abgeschlossen und digital unterzeichnet werden, was den Prozess vereinfacht.

Darüber hinaus wird die schriftliche Form durch notarielle Beurkundung ersetzt. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen, wie etwa bei Immobilienkäufen, die Unterschrift eines Notars erforderlich ist. Dies sorgt für zusätzliche Sicherheit und Rechtsverbindlichkeit.

Beispielszenarien

Lassen Sie uns nun einige praktische Szenarien betrachten, um die Anwendung von § 126 zu verdeutlichen.

  • Mietvertrag: Max will seine Wohnung vermieten. Er hat einen Mietvertrag aufgesetzt, den sowohl er als auch die zukünftige Mieterin, Lisa, unterschreiben müssen. Beide signieren den Vertrag. Selbst wenn sie auch eine Kopie des Vertrages erhalten, ist es entscheidend, dass die Unterschriften auf derselben Urkunde stehen, um potentielle Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Online-Vertrag: Anna und Klaus möchten einen Online-Kurs buchen. Sie unterzeichnen den Vertrag digital. Da im Gesetz keine spezielle Vorschrift steht, die Online-Unterschriften ausschließt, sind ihre Unterschriften rechtsgültig. Das Beispiel zeigt, wie wichtig die elektronische Form geworden ist.
  • Immobilienkauf: Bei einem Immobilienkauf ist es gesetzlich erforderlich, dass der Kaufvertrag notariell beurkundet wird. Hierbei stellt der Notar sicher, dass die Unterschriften der Parteien rechtsgültig sind. In diesem Fall ersetzt die notarielle Beurkundung die einfache schriftliche Form.

Zusammengefasst spielt § 126 BGB eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung der Rechtsgültigkeit von Dokumenten. Er schützt die Vertraulichkeit und die Zustimmung der Unterzeichner und sorgt dafür, dass Vereinbarungen klar und nachvollziehbar sind. Egal, ob es um einen einfachen Mietvertrag oder komplexe Immobiliengeschäfte geht – das Verständnis der Schriftform ist unerlässlich. So bleibt man stets auf der sicheren Seite.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de