BGB

Was und wofür ist der § 129 BGB? Öffentliche Beglaubigung

Der § 129 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spielt die öffentliche Beglaubigung eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um wichtige rechtliche Erklärungen geht. Gemäß § 129 BGB ist die öffentliche Beglaubigung dann erforderlich, wenn das Gesetz dies vorschreibt. Dies betrifft häufig Verträge, Testamente oder Erklärungen, die einen bestimmten rechtlichen Wert haben. Aber was bedeutet das konkret und wie funktioniert das?

Um eine Erklärung wirksam und rechtsgültig zu machen, gelten bestimmte Anforderungen. Die Erklärungen müssen in einer schriftlichen Form vorliegen und die Unterschrift des Erklärenden muss entweder von einem Notar beglaubigt werden oder die Erklärung muss elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, ebenfalls beglaubigt von einem Notar. Diese Anforderungen garantieren, dass die Person, die die Erklärung abgibt, tatsächlich handelt und dass die Erklärung nicht gefälscht ist.

Die Praxis der öffentlichen Beglaubigung

Schauen wir uns an, wie diese Vorschriften in der Praxis wirken. Nehmen wir zum Beispiel an, jemand möchte sein Haus verkaufen. Der Vertrag muss öffentliche Beglaubigung haben, damit er rechtlich bindend ist. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten.

Die erste Variante ist die schriftliche Form. Der Verkäufer und der Käufer müssen den Vertrag auf Papier verfassen und dann muss der Notar die Unterschriften beider Parteien beglaubigen. Der Notar bestätigt hiermit, dass die Unterschriften wirklich von den angegebenen Personen stammen. Die zweite Möglichkeit wäre, den Vertrag elektronisch zu erstellen. Auch hier muss die qualifizierte elektronische Signatur des Verkäufers und Käufers notariell beglaubigt werden.

Ersetzen der Beglaubigung

Im Gesetz befindet sich jedoch ein interessanter Punkt. Wenn ein Erklärender seine Erklärung bereits mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet hat, erfüllt diese Unterschrift die Anforderungen der öffentlichen Beglaubigung automatisch. Das bedeutet, weniger bürokratische Hürden für die Beteiligten.

Ein weiteres relevantes Detail ist, dass in bestimmten Fällen die öffentliche Beglaubigung auch durch notarielle Beurkundung ersetzt werden kann. Dies ist häufig dann der Fall, wenn das Gesetz es ausdrücklich festlegt und die Art des Dokuments eine Beurkundung zulässt. Zu beachten ist hier, dass dadurch rechtliche Ansprüche erst wirksam werden, sobald alle erforderlichen Schritte ordnungsgemäß erfolgt sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die öffentliche Beglaubigung ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechts ist, der sicherstellt, dass Erklärungen rechtsgültig und fälschungssicher sind. Ob nun schriftlich oder elektronisch, die Anforderungen sind klar definiert und sollen beiden Parteien Sicherheit bieten. Wer sich mit diesen Regeln vertraut macht, kann rechtliche Stolpersteine umgehen und die nötigen Schritte für verbindliche Erklärungen meistern.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de