BGB

Was und wofür ist der § 134 BGB? Gesetzliches Verbot

Der § 134 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des täglichen Lebens und des juristischen Miteinanders in Deutschland. Eine wichtige Norm in diesem Zusammenhang ist § 134, der sich mit der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften befasst, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Was bedeutet das konkret?

Der Paragraph besagt, dass ein Rechtsgeschäft, also beispielsweise ein Vertrag, dann nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Das bedeutet, dass das Geschäft von Anfang an ungültig ist und keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es sei denn, das Gesetz selbst sieht eine Ausnahme vor. Dies hat entscheidende Bedeutung für den Schutz der Rechtsordnung und der allgemeinen Interessen.

Veranschaulichung durch Beispiele

Um das Konzept besser verständlich zu machen, betrachten wir einige Praxisbeispiele. Ein häufiges Szenario, das oft auftritt, ist der Verkauf von illegalen Drogen.

Angenommen, Person A verkauft Person B Drogen. Dieser Vertrag zwischen Person A und B würde gemäß § 134 BGB als nichtig angesehen werden. Der Grund ist klar: Der Verkauf von Drogen verstößt gegen die bestehenden Gesetze in Deutschland. Es gibt keine gültige rechtliche Grundlage, auf die sich B stützen kann, um Ansprüche aus diesem „Vertrag“ abzuleiten. Es wäre so, als ob es diesen Vertrag nie gegeben hätte.

Ein weiteres Beispiel könnte sich im Bereich des Immobilienrechts abspielen. Nehmen wir an, Person C möchte ein Grundstück kaufen, aber dieses Grundstück ist im Landschaftsschutzgebiet gelegen und darf nicht bebaut werden. Wenn Person C nun einen Vertrag zur Bebauung dieses Grundstücks abschließt, würde dieser Vertrag ebenfalls nach § 134 BGB als nichtig angesehen. Auch hier verstößt der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot.

Die Rolle von Ausnahmen

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen § 134 BGB nicht greift. So könnte das Gesetz in bestimmten Fällen Ausnahmen vorsehen. Das ist häufig in besonderen Regelungen zu finden, die wir im BGB oder in einem anderen Gesetz entdecken können.

Ein Beispiel einer Ausnahme könnte der sogenannte „schleichende Vertragsabschluss“ in Fällen von Ordnungswidrigkeiten sein, bei denen dennoch eine gewisse Haftung angenommen wird, weil es im Interesse des Rechtssystems liegt, dass ein gewisser Schutzbedürfnis besteht. So könnte der Käufer in bestimmten Fällen entschädigt werden, auch wenn das Grundgeschäft nichtig ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 134 BGB ein wichtiger Baustein im deutschen Recht ist. Er schützt die Rechtsordnung, indem er sicherstellt, dass Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anerkannt werden. Für Laien ist es besonders wichtig zu verstehen, dass nicht alle mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen rechtliche Gültigkeit besitzen. Anwälte hingegen müssen die Ausnahmen und die genauen Formulierungen des Gesetzes verstehen, um ihre Mandanten effektiv beraten zu können.

Haftungsausschluss
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Referenz
www.gesetze-im-internet.de