BGB

Was und wofür ist der § 135 BGB? Gesetzliches Veräußerungsverbot

Der § 135 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es zahlreiche Regelungen, die den Umgang mit Eigentum und Rechten an diesen Dingen betreffen. Eine dieser Vorschriften ist § 135, der sich mit gesetzlichen Veräußerungsverboten beschäftigt. Dieses Gesetz ist für viele nicht leicht verständlich, da es sowohl juristische Feinheiten als auch praktische Anwendungsfragen behandelt. Daher wollen wir uns diesen Paragraphen näher ansehen, indem wir sowohl die rechtlichen Aspekte als auch verständliche Beispiele betrachten.

Der erste Absatz von § 135 beschäftigt sich mit der Gültigkeit von Verfügungen über Sachen, wenn ein gesetzliches Veräußerungsverbot verletzt wird. Solche Verbote dienen meist dem Schutz bestimmter Personen, zum Beispiel Minderjähriger oder nicht geschäftsfähiger Personen. Wenn jemand in Umgehung dieser Vorschriften eine Verfügung vornimmt, ist diese nur gegenüber den geschützten Personen unwirksam, die dadurch benachteiligt werden.

Was bedeutet das konkret?

Stellen wir uns ein Szenario vor: Ein Vater besitzt ein wertvolles Kunstwerk, das er seiner Tochter, die erst 15 Jahre alt ist, geschenkt hat. Allerdings ist in diesem Fall ein gesetzliches Veräußerungsverbot wirksam, das besagt, dass der Vater das Kunstwerk ohne Zustimmung seiner Tochter nicht verkaufen oder verschenken darf. Wenn der Vater das Kunstwerk widerrechtlich an einen Dritten verkauft, ist die Verfügung nur dann unwirksam, wenn die Tochter den Verkauf anfechtet. Der Käufer müsste somit nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, es sei denn, er war sich der Situation bewusst.

Der zweite Absatz von § 135 legt fest, dass die Regelungen auch für Personen gelten, die Rechte von einem Nichtberechtigten ableiten. Das bedeutet, wenn jemand ein Recht von einer Person erwirbt, die nicht berechtigt war, dieses Recht zu vergeben, kann das – je nach der gesetzlichen Regelung – ebenfalls unwirksam sein. Diese zusätzliche Schicht an Komplexität schützt letztlich die Rechte der betroffenen Personen.

Kosten und Aufklärung

Ein weiteres Beispiel: Ein Öltank wird an einen neuen Eigentümer verkauft, aber das zugrundeliegende Veräußerverbot aus dem Mietvertrag des alten Eigentümers wird ignoriert. Der Käufer könnte in einige Schwierigkeiten geraten, wenn der alte Eigentümer darauf besteht, dass das Veräußerverbot gilt. In einem solchen Fall könnte der Käufer die beim Verkauf gezahlten Kosten nicht zurückfordern, wenn die Rechtsvorschrift tatsächlich für den Verkauf gilt.

Zusammengefasst kann man sagen, dass § 135 BGB dazu dient, rechtliche Konsequenzen zu definieren, wenn es um gesetzliche Veräußerungsverbote geht. Die Absicht ist, den Schutz von spezifischen Personen zu gewährleisten, und zu verhindern, dass Rechte und Ansprüche durch fahrlässige Handlungen beeinträchtigt werden. Es ist wichtig, sich dieser Regelung bewusst zu sein, insbesondere wenn Sie als Käufer oder Verkäufer in der Wirtschaft tätig sind.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de