BGB

Was und wofür ist der § 1361b BGB? Ehewohnung bei Getrenntleben

Der § 1361b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Das deutsche Recht sieht in bestimmten Situationen vor, dass Eheleute auch im Falle einer Trennung Rechte an der Ehewohnung haben. Insbesondere in § 1361b BGB ist geregelt, wie mit der Ehewohnung umgegangen werden soll, wenn die Ehegatten getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben möchte. Es handelt sich hierbei um ein äußerst relevantes Thema, da die Wohnsituation erheblichen Einfluss auf das Wohlbefinden der Beteiligten hat.

Der Gesetzestext legt fest, dass der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, verpflichtet ist, dem anderen Zugeständnisse zu machen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dieses Recht umfasst nicht nur die gesamte Wohnung, sondern auch zumindest einen Teil davon. Besonders wichtig ist, dass die Belange von Kindern, die eventuell in der Wohnung leben, ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

Recht auf Wohnungsüberlassung

Kommt es zu einem Streit oder einer gewaltsamen Auseinandersetzung, hat der betroffen Ehegatte das Recht, die gesamte Wohnung allein zu nutzen. Dies gilt zum Beispiel, wenn der andere Ehegatte ihn vorsätzlich verletzt oder bedroht hat. In solchen Fällen gibt es stark ausgeprägte Regelungen, die den verletzten Partner schützen sollen. Kommt es zu einer solchen Situation, ist der Anspruch auf die Wohnung in der Regel gegeben, es sei denn, der verletzte Partner kann laut Gerichtsurteil nicht mehr mit dem anderen zusammenleben müssen.

Ein weiteres wichtiges Element des Gesetzes ist die Regelung zu Vergütungen. Wenn ein Ehegatte die Möglichkeit hat, die Ehewohnung allein zu nutzen, könnte der andere Ehegatte unter Umständen eine Vergütung für diese Nutzung verlangen. Hierbei zählt die Fairness.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns einmal folgendes Szenario vor: Die Eheleute Anna und Peter leben seit einiger Zeit in einer Wohnung, die Anna gehört. Nach einigen Konflikten entscheidet Peter, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Er meldet Anna jedoch nicht, dass er plant, zurückzukehren. Sechs Monate später wird daraufhin angenommen, dass Peter der Wohnung die alleinige Nutzung überlassen hat. Anna kann nun entscheiden, ob sie Peter weiterhin in der Wohnung wohnen lässt oder nicht.

Ein weiteres Beispiel könnte eine gewaltsame Auseinandersetzung sein. Nehmen wir an, Peter hat Anna in einem Streit verletzt. Da dies eine vorsätzliche Körperverletzung war, hat Anna das Recht, die gesamte Wohnung für sich alleine zu beanspruchen. Peter wäre in der Pflicht, Anna ungehindert in der Ausübung ihres Nutzungsrechts zu lassen. Die Schwere der Tat entscheidet hier über die Bedingungen dieser Nutzung.

Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass § 1361b BGB eine wichtige Regelung für Trennungssituationen darstellt. Sie schützt nicht nur die Rechte der Ehegatten, sondern berücksichtigt auch die möglichen Auswirkungen auf Kinder. Eine faire und gerechte Lösung soll dabei für alle Beteiligten gefunden werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de