BGB

Was und wofür ist der § 1380 BGB? Anrechnung von Vorausempfängen

Der § 1380 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des Lebens, insbesondere die Ehe. Ein wichtiges Thema hierbei ist die finanzielle Ausgleichsforderung zwischen Ehegatten, die in § 1380 behandelt wird. Dieser Paragraph beschäftigt sich mit der Anrechnung von Vorausempfängen, also Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen gegeben hat. Man könnte sich fragen, was das konkret für Ehepaare bedeutet. Lassen Sie uns das aufschlüsseln.

Grundsätzlich geht es in § 1380 um die Frage, wie Geschenke oder finanzielle Zuwendungen zwischen Ehepartnern bei einer Trennung oder Scheidung berücksichtigt werden. Wenn ein Ehegatte dem anderen etwas schenkt, kann das Auswirkungen auf die Höhe des Zugewinns und damit auf die Ausgleichsforderung haben. Es ist also wichtig zu wissen, wie solche Zuwendungen angerechnet werden.

Anrechnung von Zuwendungen

Der erste Absatz von § 1380 besagt, dass alle Zuwendungen, die ausdrücklich zur Anrechnung auf die Ausgleichsforderung bestimmt sind, auch so behandelt werden. Das heißt, wenn ein Ehepartner dem anderen ein wertvolles Geschenk gibt und dabei klarstellt, dass dies als Vorleistung bei einer möglichen Trennung gelten soll, wird das Teil der finanziellen Berechnung. In Zweifelsfällen geht das Gesetz davon aus, dass solche Zuwendungen anzurechnen sind, sobald ihr Wert über dem eines „üblichen Gelegenheitsgeschenks“ liegt.

Der zweite Absatz regelt, wie der Wert dieser Zuwendung bei der Berechnung der Ausgleichsforderung behandelt wird. Der Wert wird dem Zugewinn des Ehegatten hinzugefügt, der die Zuwendung gemacht hat. Der entscheidende Punkt hierbei ist der Zeitpunkt der Zuwendung: Der Wert wird zum Zeitpunkt gesichert, an dem das Geschenk gemacht wurde.

Beispiel-Szenario

Um das Ganze besser zu verstehen, betrachten wir ein Beispiel. Nehmen wir an, Anna und Ben sind verheiratet und leben in einem gemeinsamen Haushalt. Anna schenkt Ben ein teures Fahrrad im Wert von 2.000 Euro. Sie äußert dabei, dass dieses Geschenk im Fall einer Trennung auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll.

Falls es später zur Trennung kommt, wird der Wert des Fahrrads bei der Berechnung der finanziellen Ansprüche von Ben berücksichtigt. Da Anna das Geschenk ausdrücklich als Vorleistung deklariert hat, wird dieser Betrag auf ihren Zugewinn angerechnet. Nehmen wir an, dass Annas Zugewinn ohne das Fahrrad 10.000 Euro betragen würde. In diesem Fall würde ihr Zugewinn – unter Berücksichtigung des Fahrrads – auf 12.000 Euro steigen. Ben kann jetzt durch die Anrechnung von Annas Geschenk weniger aus dem gemeinsamen Vermögen fordern.

Ein anderer Fall könnte sein, wenn Anna Ben einfach nur ein Geburtstagsgeschenk im Wert von 800 Euro macht, ohne eine Anrechnung zu verlangen. In diesem Fall gilt der Betrag nicht als Vorausempfang, da er unter den üblichen Gelegenheitsgeschenken liegt. Hier würde sich dann nichts an den finanziellen Ansprüchen im Falle einer Trennung ändern.

Insgesamt fasst § 1380 also die Regelungen zur Anrechnung von Geschenken und Vorausempfängen zusammen. Ehepartner sollten sich der Bedeutung dieser Vorschrift bewusst sein, insbesondere wenn es um Geschenke geht, die im Wert erheblich sind und die eventuell bei einer Trennung berücksichtigt werden. Ein klärendes Gespräch über solche Zuwendungen kann helfen, spätere Missverständnisse zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de