BGB

Was und wofür ist der § 1376 BGB? Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens

Der § 1376 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 1376 Abs. 4: Wegen der Vereinbarkeit mit dem GG vgl. BVerfGE v. 16.10.1984; 1985 I 99 (1 BvL 17/80)

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1376 die Wertermittlung von Anfangs- und Endvermögen im Rahmen eines Güterstands. Diese Regelung ist vor allem wichtig, wenn es um die Vermögensaufteilung bei Scheidungen oder das Erbe geht. Der Paragraph beschreibt, wie das Vermögen zu bewerten ist, und sorgt dafür, dass eine gerechte Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den Partnern erfolgt.

Beginnen wir mit der Definition des Anfangsvermögens. Dieses ist der Wert des Vermögens, das bei Eintritt des Güterstands vorhanden ist. Es wird also der Zeitpunkt berücksichtigt, an dem die Ehe oder Partnerschaft beginnt. Ein Beispiel könnte eine Ehe sein, in der einer der Partner ein Haus im Wert von 300.000 Euro besitzt. Das Haus geht dann in das Anfangsvermögen ein.

Endvermögen und seine Bedeutung

Das Endvermögen hingegen wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands bewertet. Das bedeutet, dass das Vermögen in dem Moment bewertet wird, in dem die Partnerschaft endet. Das kann durch Scheidung oder Tod geschehen. Sollte das Haus im Wert auf 350.000 Euro gestiegen sein, während der Güterstand bestand, so fließt dieser Wert in die Berechnung des Endvermögens ein.

Ein wichtiger Punkt in § 1376 ist die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten. Diese werden genauso gewertet wie das Vermögen selbst. Wenn beispielsweise ein Partner Schulden in Höhe von 50.000 Euro hat, werden diese bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens abgezogen. So könnte sich das Ergebnis herausstellen, dass das Anfangsvermögen trotz des wertvollen Hauses bei 250.000 Euro liegt, nachdem die Schulden berücksichtigt wurden.

Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe

Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen spricht der Gesetzestext auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe an. Hierbei wird festgelegt, dass der Ertragswert angesetzt wird, wenn der Eigentümer nach einem bestimmten Paragraphen in Anspruch genommen wird. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen erwartet werden kann, dass der Betrieb durch den Eigentümer oder seine Nachkommen weitergeführt wird.

Stellen wir uns vor, ein Landwirt bringt seinen Hof in die Ehe ein. Bei der Vermögensbewertung wird nicht nur der Wert des Hofes, sondern auch die zukünftigen Erträge, die damit erzielt werden können, betrachtet. Dies ist von großer Bedeutung, da es sowohl den Wert des Anfangsvermögens als auch die potenziellen zukünftigen Einnahmen betrifft.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1376 BGB eine strukturierte Herangehensweise an die Wertermittlung von Vermögen und Verbindlichkeiten im Rahmen des Güterstands bietet. Dadurch wird eine gerechte Verteilung bei Scheidungen oder Erbangelegenheiten sichergestellt, was sowohl für Laien als auch für Fachleute von Bedeutung ist.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de