BGB

Was und wofür ist der § 728a BGB? Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

Der § 728a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
(+++ § 728a: Zur Anwendung vgl. §§ 712a, 740c +++)

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 728a die Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters in Bezug auf die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft. Dieser Paragraph ist besonders relevant, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um ihre Schulden zu begleichen. In solchen Fällen könnte der ehemalige Gesellschafter zur Kasse gebeten werden, und dies nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust. Das klingt zunächst kompliziert, ist aber für die Praxis äußerst wichtig.

Um diesen Paragraphen besser zu verstehen, schauen wir uns ein Beispiel an. Nehmen wir an, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat drei Gesellschafter. Jeder Gesellschafter hält 33,33 Prozent der Anteile. Nach einiger Zeit zieht ein Gesellschafter sein Kapital zurück und scheidet aus der Gesellschaft aus. Kurz darauf gerät die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten. Die Verbindlichkeiten übersteigen das vorhandene Vermögen, und es besteht ein Fehlbetrag von 90.000 Euro.

Beispielhafte Szenarien

In diesem Szenario haftet der ausgeschiedene Gesellschafter anteilig für den Fehlbetrag. Da er ursprünglich 33,33 Prozent der Anteile hatte, könnte man annehmen, dass er auch für 33,33 Prozent des Fehlbetrags verantwortlich ist. In unserem Fall wären das 30.000 Euro. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Haftung auch dann greift, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft bereits verlassen hat. Dies soll sicherstellen, dass Gläubiger nicht auf den Schulden der Gesellschaft sitzen bleiben.

Bedenkt man, dass Gesellschaften oft mehrere Gesellschafter haben, kann die Situation noch komplexer werden. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollten Gesellschafter daher unbedingt darauf achten, wie sich ihr Anteil auf die Haftung auswirkt. Bei einer Liquidation oder Insolvenz kommt es oft zu Auseinandersetzungen, wenn nicht klar ist, wie die Vermögensverteilung aussieht.

Fazit und praktische Implikationen

Die Regelung in § 728a BGB stellt sicher, dass Gesellschafter auch nach ihrem Ausscheiden für ihre Anteile zur Verantwortung gezogen werden können. Dies schützt die Gesellschaft und deren Gläubiger vor möglichen Verlusten. Für Gesellschafter ist es daher ratsam, sich vor dem Ausscheiden über die Konsequenzen ihrer Haftung zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

In einer Welt, in der finanzielle Stabilität auf dem Spiel steht, gilt es, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass eine klare vertragliche Regelung und ein gutes Management der Gesellschaftsverhältnisse unerlässlich sind. Nur so können alle Beteiligten sicherstellen, dass sie im Falle einer Krise nicht unerwartet zur Kasse gebeten werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de