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Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
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Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Das Familienrecht in Deutschland regelt viele Aspekte des Zusammenlebens und der Trennung von Ehepartnern. Ein wichtiges Element dabei ist das § 1379 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das die Auskunftspflicht zwischen Ehegatten behandelt. Dabei geht es um die Transparenz von Vermögenswerten in bestimmten Situationen, vor allem im Kontext von Trennung oder Scheidung.
Die Auskunftspflicht tritt in Kraft, wenn einer der Ehegatten eine Trennung oder Scheidung beantragt. In solchen Fällen hat jeder Ehegatte das Recht, vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zu verlangen. Dies geschieht in der Regel, um eine faire Verteilung des Vermögens zu gewährleisten. Klare Verhältnisse sollen geschaffen werden, damit beide Partner wissen, woran sie sind.
Die Details der Auskunftspflicht
Mit § 1379 BGB wird präzisiert, was genau unter der Auskunftspflicht zu verstehen ist. Der gesetzliche Rahmen legt fest, dass:
- Jeder Ehegatte Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen kann.
- Zusätzlich kann jeder Partner auch Auskunft über das Vermögen verlangen, das entscheidend für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens ist.
Das bedeutet, dass beide Partner ein Recht auf vollständige Informationen über alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben. Auskünfte müssen durch Belege untermauert werden. Wenn ein Ehegatte die Auskunft verlangt, kann er auch darauf bestehen, dass er bei der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses beteiligt wird. Dieses Verzeichnis kann entweder selbst erstellt oder auch durch einen Notar oder eine andere zuständige Behörde angefertigt werden, auf Kosten des anfragenden Ehepartners.
Beispiel-Szenarien
Um die Auskunftspflicht genauer zu verstehen, betrachten wir zwei Szenarien.
Im ersten Fall haben Max und Lisa nach fünf Jahren Ehe beschlossen, sich zu trennen. Max beantragt die Scheidung. In diesem Moment hat Lisa das Recht, von Max Auskunft über sein Vermögen zu verlangen. Sie möchte erfahren, ob er während der Ehe Vermögen angespart hat oder ob es Schulden gibt, die sie vielleicht auch teilen müssen.
Im zweiten Fall leben Anna und Paul bereits seit sechs Monaten getrennt. Auch hier möchte Anna von Paul die Auskunft über sein Vermögen. Sie fragt nach Kontoständen, Wertgegenständen und eventuell bestehenden Verbindlichkeiten, um sicherzustellen, dass der Zugewinnausgleich fair abläuft. Da sie getrennt leben, hat sie ebenfalls Anspruch auf die Informationen, die für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens wichtig sind.
Zusammengefasst sorgt § 1379 BGB dafür, dass in Phasen der Trennung oder Scheidung ein gewisses Maß an Transparenz herrscht. Dies ist entscheidend, um die finanziellen Ansprüche beider Partner fair zu regeln. Im besten Fall ermöglicht dies eine einvernehmliche Lösung, ohne dass es zu Konflikten kommt.