BGB

Was und wofür ist der § 707a BGB? Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister

Der § 707a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
(2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.
(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt.

Im deutschen Recht spielt das Gesellschaftsregister eine entscheidende Rolle für die Transparenz und Rechtssicherheit von Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist § 707a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besonders relevant. Die Regelungen in diesem Paragraphen betreffen im Wesentlichen die Eintragung, die Bezeichnungen und die rechtlichen Konsequenzen von eingetragenen Gesellschaften. Wir beleuchten die zentralen Aspekte dieses Gesetzes und illustrieren diese mit praxisnahen Beispielen.

Zuallererst beschreibt § 707a, dass eine Gesellschaft, die im Gesellschaftsregister eingetragen werden möchte, bestimmte Pflichtangaben machen muss. Diese beinhalten unter anderem den Namen der Gesellschaft, die Gesellschafter und den Sitz der Gesellschaft. Eine Gesellschaft kann nur dann als Gesellschafter eingetragen werden, wenn sie selbst auch im Register eingetragen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass alle beteiligten Personen und Institutionen vollständig informiert sind.

Bezeichnungen und Haftung

Ein weiterer Punkt ist die Bezeichnung, die eine eingetragene Gesellschaft führen muss. Ist eine Gesellschaft im Register eingetragen, so muss sie zu ihrem Namen den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder die Abkürzung „eGbR“ anführen. Diese Vorschrift soll Klarheit über die Rechtsform der Gesellschaft schaffen und eventuelle Missverständnisse vermeiden. Existiert in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person, die für die Verpflichtungen haftet, wird dies ebenfalls durch spezielle Bezeichnungen deutlich gemacht.

Ein Beispiel veranschaulicht dies: Nehmen wir an, es gibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im Handelsregister eingetragen ist. Wenn diese GmbH als Gesellschafter einer eGbR auftritt, muss sie im Gesellschafterverzeichnis des Gesellschaftsregisters ordnungsgemäß eingetragen sein. Andererseits ist sie verpflichtet, den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Namen zu führen. Dies bietet Gläubigern eine klare Orientierung über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft.

Wirkungen der Eintragung

Die Wirkungen der Eintragung sind ebenfalls nicht zu vernachlässigen. Sobald eine Gesellschaft eingetragen ist, wird sie rechtlich so behandelt, als ob sie nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches handelt. Das bedeutet, dass bestimmte gesetzliche Pflichten und Rechte wirksam werden. Ein ganz wesentlicher Aspekt hierbei ist, dass die Eintragung nicht die Pflicht zur Anmeldung im Handelsregister aus der Hand nimmt. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, sich nach wie vor in das Handelsregister eintragen zu lassen, was nochmals einen rechtlichen Schutz für Gläubiger darstellt.

Zusammengefasst zeigt § 707a BGB, wie wichtig die korrekte Eintragung von Gesellschaften im Gesellschaftsregister ist. Nicht nur schafft sie Transparenz, sondern sie sorgt auch dafür, dass Haftungsfragen eindeutig geklärt sind. So wird sowohl die Rechtssicherheit für interne Angelegenheiten der Gesellschaft als auch für Außenstehende gewahrt. Ein ordnungsgemäßer Eintrag ist somit entscheidend, um die rechtlichen Grundlagen für unternehmerisches Handeln festzulegen und die Rechte aller Beteiligten zu schützen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de