BGB

Was und wofür ist der § 1385 BGB? Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der § 1385 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Der Paragraph 1385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt einen wichtigen Aspekt des deutschen Familienrechts: den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Insbesondere wird darüber geregelt, wann ein ausgleichsberechtigter Ehegatte bereits vor der endgültigen Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft einen Ausgleich für den Zugewinn verlangen kann. Dies ist insbesondere in Fällen von Trennungen oder Konflikten von Bedeutung.

Zugewinngemeinschaften entstehen in Deutschland in der Regel automatisch mit der Eheschließung, es sei denn, die Ehegatten vereinbaren etwas anderes. Während einer solchen Gemeinschaft wird das Vermögen, das jeder Ehepartner während der Ehe ansammelt, gemeinsam betrachtet. Bei einer Trennung oder Scheidung wird dieser Zugewinn ermittelt und ausgeglichen. Der Paragraph 1385 ermöglicht es jedoch, unter bestimmten Voraussetzungen den Zugewinnausgleich vorzeitig einzufordern.

Wann ist ein vorzeitiger Ausgleich möglich?

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich sind klar definiert. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann diesen Ausgleich verlangen, wenn:

  • die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
  • Handlungen befürchtet werden, die das Vermögen des anderen Ehegatten gefährden könnten,
  • der andere Ehegatte seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt hat und auch in Zukunft nicht erfüllen wird,
  • der andere Ehegatte sich weigert, Auskunft über sein Vermögen zu geben.

Jede dieser Bedingungen zielt darauf ab, die Berechtigung und Notwendigkeit für einen vorzeitigen Ausgleich zu prüfen. Insbesondere der Schutz vor Vermögensverlust ist ein zentrales Anliegen dieser Regelung.

Beispielszenarien für das Verständnis

Um die Anwendung des § 1385 BGB zu verdeutlichen, betrachten wir zwei unterschiedliche Szenarien:

Im ersten Szenario leben Anna und Ben seit vier Jahren getrennt. Ben hat in der Zeit nicht nur sein Vermögen stetig vergrößert, sondern auch in risikobehaftete Geschäfte investiert. Anna fürchtet, dass Ben kurz vor der endgültigen Scheidung sein Vermögen verringern könnte, um den Zugewinnausgleich zu minimieren. In diesem Fall könnte Anna nach § 1385 einen vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen.

Im zweiten Szenario hingegen leben Lisa und Tom erst seit zwei Jahren getrennt. Tom hat regelmäßig die finanziellen Verpflichtungen aus Ihrer Ehe erfüllt und hat auch ehrlich seine Vermögensverhältnisse offengelegt. In diesem Fall würde Lisa keinen Anspruch auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 haben, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Insgesamt bietet der § 1385 BGB einen rechtlichen Rahmen, um in schwierigen familiären Situationen eine finanzielle Absicherung zu gewährleisten. Die unterschiedlichen Bedingungen verdeutlichen, dass nicht jeder Fall automatisch zu einem vorzeitigen Zugewinnausgleich führt, sondern dass die spezifischen Umstände berücksichtigt werden müssen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de