BGB

Was und wofür ist der § 1387 BGB? Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

Der § 1387 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

Im deutschen Zivilrecht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) viele essentielle Aspekte des Wirtschafts- und Gesellschaftslebens. Unter diesen Bestimmungen finden sich auch Vorschriften zum Zugewinnausgleich, der insbesondere bei der Scheidung von Bedeutung ist. Eine dieser Vorschriften ist § 1387, der klärt, wann und wie der Zugewinn bewertet wird.

Der Abschnitt, den § 1387 behandelt, bezieht sich hauptsächlich auf Fällen, in denen ein Ehegatten oder beide Partner den Güterstand vorzeitig beenden oder zu einem anderen Zeitpunkt Ausgleichsansprüche geltend machen möchten. Dies ist besonders relevant in einer Situation, in der die Ehe zwar noch besteht, aber ein Partner sich bereits um die Finanzen kümmert.

Was regelt § 1387 genau?

Normalerweise wird der Zugewinn erst zum Zeitpunkt der Scheidung oder der im Ehevertrag festgelegten Beendigung des Güterstands ermittelt. § 1387 stellt klar, dass in bestimmten Fällen, wie etwa bei der Einreichung von Scheidungs- oder Trennungsanträgen, der Tag des Antrags als Berechnungszeitpunkt für den Zugewinn angesehen wird. Dies hat zur Folge, dass bereits vor einer offiziellen Trennung finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden können.

Das bedeutet konkret: Wenn einer der Partner einen Antrag auf Aufhebung des Güterstands stellt, wird der Zugewinn nicht mehr basierend auf dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung berechnet, sondern auf dem Zeitpunkt der Antragstellung. Dies kann weitreichende finanzielle Konsequenzen haben.

Beispiel-Szenarien

Um das Ganze greifbarer zu machen, betrachten wir zwei spannende Szenarien.

Im ersten Beispiel haben Anna und Bernd beschlossen, einige Monate vor einer geplanten Scheidung Trennungsanträge einzureichen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen sie zusammen Ersparnisse von 30.000 Euro. Angenommen, während der Wartezeit bis zur endgültigen Scheidung erhöht sich diese Summe erheblich. Wenn die Scheidung dann jedoch erst zwei Jahre später vollzogen wird und das Vermögen in der Zwischenzeit auf 50.000 Euro wächst, bezieht sich der Zugewinn für die Berechnung der Ansprüche der Partner trotzdem nur auf die ursprünglichen 30.000 Euro, weil der Antrag vor der Vermögenssteigerung gestellt wurde.

Im zweiten Szenario möchte Claudia, die in einer langen Beziehung mit David steckt, sich vorzeitig von ihm trennen, um finanzielle Ansprüche geltend zu machen, bevor der Wert ihrer gemeinsamen Immobilie steigt. Sie reicht den Antrag auf Aufhebung des Güterstands ein, als das Haus einen Marktwert von 200.000 Euro hat. Fast ein Jahr später, nach umfangreichen Renovierungen, steigt dieser Wert auf 300.000 Euro. Für die Berechnung des Zugewinns wird jedoch der ursprüngliche Wert von 200.000 Euro herangezogen, da der Antrag den Berechnungszeitpunkt festlegt.

Beide Beispiele zeigen, wie wichtig der Zeitpunkt der Antragstellung für den Zugewinn und die Höhe der Ausgleichsforderung ist. Vor allem in finanziellen Belangen kann dies für die betroffenen Parteien erhebliche Auswirkungen haben. § 1387 sorgt also dafür, dass man sich frühzeitig mit den eigenen finanziellen Ansprüchen auseinandersetzt.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de