
Das deutsche BGB, also das Bürgerliche Gesetzbuch, beinhaltet eine Vielzahl von Regelungen, die das Zusammenleben und die rechtlichen Beziehungen von Menschen regeln. Ein besonders wichtiges Gesetz in diesem Kontext ist § 1408, der sich mit dem Ehevertrag und der Vertragsfreiheit der Ehegatten auseinandersetzt. Häufig wird übersehen, wie viele Möglichkeiten dieser Paragraph bietet. Er hat sowohl für Paare, die frisch verheiratet sind, als auch für diejenigen, die in einer langjährigen Ehe leben, praktische Relevanz.
Die Grundidee hinter § 1408 ist einfach: Ehepartner haben die Freiheit, durch einen Ehevertrag ihren güterrechtlichen Status aktiv zu gestalten. Dies bedeutet, dass Paare bestimmen können, wie ihr Vermögen im Falle einer Trennung oder Scheidung behandelt wird. Der § 1408 ermöglicht es, Vereinbarungen über ihren Güterstand zu treffen. Beispielsweise können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abändern oder aufheben.
Vertragsfreiheit in der Ehe
Im ersten Absatz wird deutlich, dass Ehepartner die Möglichkeit haben, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag zu regeln. Dies geschieht zumeist vor oder während der Ehe. Die Ehepartner können durch derartige Vereinbarungen Klarheit über ihre finanziellen Angelegenheiten schaffen. Beispielsweise kann ein Ehepartner in den Ehevertrag aufnehmen, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen im Falle einer Scheidung getrennt bleibt.
Das ist besonders wichtig für Unternehmer oder Selbstständige, die ihr Geschäft von persönlichen Vermögen abgrenzen möchten. Trennungen sind oft mit emotionalen und finanziellen Belastungen verbunden. Ein gut ausgearbeiteter Ehevertrag kann in vielen Fällen Wind aus den Segeln nehmen und Missverständnisse vermeiden.
Versorgungsausgleich und dessen Regelung
Im zweiten Absatz des § 1408 wird auf den Versorgungsausgleich eingegangen. Dieser regelt, wie die Rentenanprüche der Ehepartner im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden. Wenn Ehepartner in ihrem Ehevertrag Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen, müssen die speziellen gesetzlichen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes beachtet werden.
Um dies zu verdeutlichen, nehmen wir ein Beispiel: Thomas und Lara heiraten. Beide bringen eigene Altersvorsorgeverträge in die Ehe mit. Allerdings möchte Lara sicherstellen, dass ihre Rentenansprüche im Falle einer Scheidung fair aufgeteilt werden. Sie schließen einen Ehevertrag, in dem sie festlegen, dass bei einer Trennung keine Ansprüche auf die Altersvorsorge des jeweils anderen bestehen. Damit hat sie klare rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1408 des BGB ein mächtiges Werkzeug für Ehepartner darstellt. Es ermöglicht eine individuelle und maßgeschneiderte Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse und kann in vielen Situationen sowohl Klarheit als auch Sicherheit bieten. Ehepartner sollten sich daher frühzeitig über einen möglichen Ehevertrag Gedanken machen, um die Weichen für eine harmonische und gut geregelte Zukunft zu stellen.